Rz. 21

Das Steuersubjekt muss auf den SolZ Vorauszahlungen leisten. Bemessungsgrundlage für diese Vorauszahlungen sind die für die Maßstabsteuer festgesetzten Vorauszahlungen, also für die Solidaritätszuschläge ab Vz 2002 die für diese Vorauszahlungszeiträume festgesetzten Vorauszahlungen zur ESt und KSt. Die Vorauszahlungen auf den SolZ sind zum gleichen Zeitpunkt zu entrichten wie die Vorauszahlungen auf die Maßstabsteuer (§ 1 Abs. 4 SolzG; § 1 SolzG Rz. 15). Die gezahlten Vorauszahlungen auf den SolZ sind auf die Jahres-SolZ-Schuld anzurechnen (§ 1 Abs. 2 i. V. m. § 36 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Da nach § 1 Abs. 2 SolzG die einkommensteuerlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden sind, sind auch Vorauszahlungen auf den SolZ durch Vorauszahlungsbescheid festzusetzen. Verfahrensrechtliche Regelungen zur Vorauszahlungsschuld auf den SolZ enthält § 1 Abs. 4 SolzG (§ 1 SolzG Rz. 15).

 

Rz. 22

Vorauszahlungen auf den SolZ werden nicht aufgrund eigenständiger Vorschriften erhoben, sondern knüpfen an die Vorauszahlungen zur ESt und KSt an. Sowohl die Vorauszahlungen auf die Maßstabsteuer als auch die auf den SolZ sollen die Jahressteuerschuld decken. Soweit Anpassungen erforderlich sind, werden grundsätzlich die Vorauszahlungen der Maßstabsteuer angepasst; damit ergibt sich automatisch auch eine Anpassung der Vorauszahlungen auf den SolZ. Gesonderte Anpassungen der Vorauszahlungen auf den SolZ sind damit regelmäßig nicht erforderlich. Treten im Einzelfall jedoch Abweichungen auf, z. B. durch die Änderung der Zahl der zu berücksichtigenden Kinderfreibeträge, ist auch eine isolierte Anpassung der Vorauszahlungen auf den SolZ möglich, ohne dass das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht. Maßgebend hierfür ist, dass die materielle Richtigkeit der Vorauszahlungen Vorrang vor materiellen Vorschriften hat.[1].

Die Kleinbetragsgrenze des § 37 Abs. 5 EStG gilt nach § 1 Abs. 4 SolzG für die Voraus­zahlungen auf den SolZ nicht (§ 1 SolZG Rz. 17).

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