Rn. 6

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Bei Vorauszahlungen zur ESt oder KSt ist nach § 3 Abs 1 Nr 2 SolZG die Bemessungsgrundlage für die SolZ-Vorauszahlungen die jeweils festgesetzte Vorauszahlung zur ESt und KSt als Maßstabsteuer. Die Vorauszahlungen zum SolZ sind nach § 1 Abs 4 S 1 SolZG gleichzeitig mit den festgesetzten Vorauszahlungen auf die ESt oder KSt zu entrichten.

Die Vorauszahlungen zum SolZ sind wie die Vorauszahlungen auf die ESt oder KSt auf den festgesetzten Jahres-SolZ anzurechnen.

Zu Vorauszahlungen zum SolZ im Übrigen s § 1 Abs 4 SolZG (s § 1 SolZG Rn 18ff (Mues)).

 

Rn. 7

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Werden Vorauszahlungen zur ESt oder KSt angepasst, zB nach § 37 Abs 3 S 3 EStG oder nach § 37 Abs 4 EStG (ausführlich dazu s § 37 Rn 45ff (Hildesheim) und s § 37 Rn 65ff (Hildesheim)), ggf in Verbindung mit § 31 Abs 1 KStG, ergibt sich daraus automatisch auch eine Anpassung der SolZ-Vorauszahlungen.

Bei den Vorauszahlungen ist gem § 1 Abs 4 S 1 SolZG die Kleinbetragsgrenze des § 37 Abs 5 EStG nicht anzuwenden (dazu s § 1 SolZG Rn 19 (Mues)).

Eine isolierte Anpassung von SolZ-Vorauszahlungen sieht das SolZG nicht vor. Ändern sich jedoch im Einzelfall die für die Bemessung des SolZ maßgebenden Umstände, wie zB die Zahl der zu berücksichtigenden Kinderfreibeträge, ist nach der Rspr des BFH ausnahmsweise auch eine isolierte Anpassung der SolZ-Vorauszahlungen möglich (BFH BStBl II 1992, 702; Heuermann in Brandis/Heuermann, § 3 SolZG Rz 5 aE (Februar 2023); Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 3 SolZG Rz 22 (Juni 2018)).

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