Rz. 15

Für Vorauszahlungen enthält § 1 Abs. 4 SolZG eine detaillierte Regelung. Über Abs. 1 gilt die Regelung für ESt- und KSt-Vorauszahlungen für den SolZ entsprechend. Abs. 4 bestimmt zusätzlich, dass die Vorauszahlungen auf den SolZ gleichzeitig mit den für ESt und KSt festgesetzten Vorauszahlungen zu entrichten sind. Die Bedeutung dieser Regelung liegt nicht so sehr in der Festlegung der Vorauszahlungstermine für die Vorauszahlungen auf den SolZ; hierfür wäre die nach § 1 Abs. 1 EStG entsprechende Anwendung des § 37 Abs. 1 EStG ausreichend. Die Bedeutung dieser Vorschrift liegt vielmehr darin, dass die Vorauszahlungen auf den SolZ kraft Gesetzes zu leisten sind, ohne dass es einer Festsetzung der Vorauszahlungen auf den SolZ bedarf. Immer, wenn Vorauszahlungen auf die ESt oder KSt zu leisten sind, sind auch entsprechende Vorauszahlungen auf den SolZ zu entrichten. Die Vorauszahlung auf die Maßstabsteuer wird zur Bemessungsgrundlage für die Vorauszahlung auf den SolZ. Hieran anknüpfend bestimmt § 1 Abs. 4 S. 2 SolZG, dass, solange ein Bescheid über Vorauszahlungen für den SolZ nicht erlassen ist, Vorauszahlungen auf den SolZ entsprechend den Vorauszahlungen auf die Maßstabsteuer zu leisten sind.

 

Rz. 16

Mittelbar folgt aus dieser Regelung, dass eine besondere Festsetzung der Vorauszahlungen auf den SolZ zwar nicht notwendig, wohl aber möglich ist. Ein Vorauszahlungsbescheid über den SolZ wird aus Gründen der Klarheit immer dann erforderlich sein, wenn Vorauszahlungen über einen längeren Zeitraum zu entrichten sind.

 

Rz. 17

Für die Bemessung der Vorauszahlungen auf den SolZ gilt § 37 Abs. 3 EStG entsprechend. Ergänzend bestimmt § 1 Abs. 4 S. 1 Halbs. 2 SolG, dass § 37 Abs. 5 EStG (Kleinbetragsgrenze) für Vorauszahlungen auf den SolZ nicht gilt. Der Grund liegt darin, dass wegen der verhältnismäßig geringen Höhe des SolZ die Vorauszahlungen auf den SolZ häufig unter den in § 37 Abs. 5 EStG genannten Grenzen liegen werden. Vorauszahlungen auf den SolZ sind daher auch dann festzusetzen und zu entrichten, wenn sie weniger als 400 EUR im Kj. und weniger als 100 EUR auf einen Vorauszahlungs­termin betragen. Entsprechend können die Vorauszahlungen auf den SolZ auch erhöht werden, wenn der Erhöhungsbetrag auf einen Vorauszahlungszeitpunkt weniger als 100 EUR, bei nachträglicher Erhöhung nach § 37 Abs. 4 EStG weniger als 5.000 EUR beträgt.

 

Rz. 18

Liegt allerdings die Vorauszahlung für die Maßstabsteuer unter den in § 37 Abs. 5 EStG genannten Grenzen, wirkt dies auch auf die Vorauszahlungen für den SolZ. Da dann Vorauszahlungen für die Maßstabsteuer nicht festgesetzt werden, entsteht infolge der Bindung der Vorauszahlungen auf den SolZ nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 SolZG auch keine Vorauszahlungsschuld für den SolZ.

 

Rz. 19

§ 1 Abs. 4 S. 3 SolZG enthält einige Regelungen zum Vorauszahlungsverfahren. Danach gilt § 240 Abs. 1 S. 3 AO nicht. Nach dieser Vorschrift entsteht Säumnis mit der Folge von Säumniszuschlägen frühestens mit der Festsetzung der Steuer. Da die Vorauszahlungen auf den SolZ häufig nicht festgesetzt werden (Rz. 17), sondern kraft Gesetzes an die Vorauszahlungen für die Maßstabsteuer geknüpft sind, kann diese Vorschrift nicht angewandt werden. Säumnis mit der Folge der Säumniszuschläge kann bei Vorauszahlungen auf den SolZ daher schon vor deren Festsetzung entstehen, wenn diese Vorauszahlungen nicht zusammen mit den Vorauszahlungen zur Maßstabsteuer gezahlt werden.

 

Rz. 20

Für die Säumniszuschläge auf die Vorauszahlungen des SolZ gilt § 254 Abs. 2 AO sinngemäß. Die Säumniszuschläge können daher auch ohne Leistungsgebot beigetrieben werden, wenn dies zusammen mit der Hauptschuld (SolZ) geschieht. Für die isolierte Beitreibung des SolZ (einschl. rückständiger Vorauszahlungen) ist aber ein Leistungsgebot nach § 254 Abs. 1 AO erforderlich.

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