Rz. 34

Auch wenn die Festsetzung zugleich auf einer Urkunde mit der Festsetzung der Maßstabsteuer erfolgt, handelt es sich um einen selbstständigen Verwaltungsakt.[1]

Gegen den Bescheid über den SolZ ist nach § 347 Abs. 1 AO der Einspruch statthaft. Dem Charakter dieses Bescheids als Folgebescheid entsprechend können mit einem Rechtsbehelf gegen den Bescheid über den SolZ weder die Höhe der Bemessungsgrundlage (ESt oder KSt) noch die des zu versteuernden Einkommens bei der Maßstabsteuer angegriffen werden, da die Festsetzung im Grundlagenbescheid verbindlich ist (§ 182 AO) und entsprechend der ESt-Festsetzung zu ändern ist (§ 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO). Durch einen Rechtsbehelf angefochten werden kann insoweit nur die Festsetzung der Maßstabsteuer (ESt- oder KSt-Bescheid).

 

Rz. 35

Soweit die Bemessungsgrundlage des SolZ allerdings durch Faktoren beeinflusst wird, die nicht im Bescheid über die Maßstabsteuer enthalten sind (Rz. 32), kann (und muss) der Bescheid über den SolZ isoliert angefochten werden. Eine Anfechtung des ESt- und KSt-Bescheids als Bescheid über die Maßstabsteuer reicht nicht aus. Da der Bescheid über die Maßstabsteuer Grundlagenbescheid ist, gilt die Ablaufhemmungsregelung des § 171 Abs. 10 AO. Eine Festsetzung des SolZ ist daher bis zu 2 Jahre nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids zulässig.

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