Rn. 26

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Die Festsetzung des SolZ erfolgt regelmäßig zugleich auf einer Urkunde zusammen mit der Festsetzung der Maßstabsteuer; dennoch handelt es sich bei der Festsetzung des SolZ um einen selbstständigen VA (BFH BFH/NV 2009, 1273; s Rn 23). Der SolZ-Bescheid kann gem § 347 Abs 1 Nr 1 AO mit dem Einspruch angefochten werden.

Nach § 1 Abs 5 S 1 SolZG kann mit einem Rechtsbehelf gegen den SolZ jedoch weder die Bemessungsgrundlage noch die Höhe des zvE angegriffen werden, da der ESt- bzw der KSt-Bescheid ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs 10 AO) für den SolZ ist und die in diesen Bescheiden getroffenen Feststellungen für den Folgebescheid bzgl des SolZ bindend sind (§ 182 AO).

Die Regelung des § 1 Abs 5 S 1 SolZG entspricht § 351 Abs 2 AO. Wendet sich der StPfl gegen die Bemessungsgrundlage oder gegen die Höhe des zvE, kann nur der ESt- bzw der KSt-Bescheid mit Erfolg angefochten werden.

Nur soweit die Bemessungsgrundlage des SolZ durch Umstände beeinflusst wird, die nicht im ESt- oder KSt-Bescheid enthalten sind, kann der SolZ-Bescheid mit Erfolg angefochten werden, denn über diese Veränderung der Bemessungsgrundlage für den SolZ ist im Rahmen des Bescheids für die Maßstabsteuer noch nicht entschieden (dazu s Rn 24). Die Entscheidung hat in diesen Fällen dann in dem Bescheid über den SolZ zu erfolgen (BFH BFH/NV 2011, 106). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang dann allerdings, dass es für die begehrte Änderung einer eigenen Änderungsvorschrift bedarf, wie etwa § 164 Abs 2 AO, da § 175 Abs 1 Nr 1 AO nicht in Betracht kommt (Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 1 SolZG Rz 33 (Juni 2018)).

Darüber hinaus ist die Festsetzung des SolZ selbst anzufechten, sofern der SolZ aus verfassungsrechtlichen Gründen angegriffen werden soll (BFH BFH/NV 2006, 1761; Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 1 SolZG Rz 30 aE (Juni 2018)).

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