Rz. 19

Aus der gesetzlich festgelegten Förderhöhe[1] ergibt sich eine maximale Bemessungsgrundlage von 12.800 EUR. Gegenstand der Bemessungsgrundlage nach Nr. 1 sind die Aufwendungen für die Anlagen. Es kann sich hierbei sowohl um Herstellungskosten als auch um Erhaltungsaufwendungen handeln. Im Fall der Nr. 2 handelt es sich um die anteiligen Anschaffungskosten. Investitionszuschüsse mindern die Bemessungsgrundlagen[2].

 

Rz. 20

Stehen begünstigte Anlagen im Gemeinschaftseigentum i. S. d. WEG, kann jeder Wohnungseigentümer, der die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der EigZul in seiner Person erfüllt, die Zusatzförderung bis zur vollen Höhe in Anspruch nehmen. Bemessungsgrundlage sind die anteilig auf ihn entfallenden Kosten der Anlage[3].

 

Rz. 21

Miteigentümern steht der Förderhöchstbetrag von 256 EUR grundsätzlich nur anteilig im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu. Er steht dem Miteigentümer jedoch dann in vollem Umfang zu, wenn sein Miteigentumsanteil an dem Zwei- oder Mehrfamilienhaus einer (von ihm selbst genutzten) ganzen Wohnung entspricht[4].

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