Rz. 7

Gehören begünstigte Objekte zu einer Erbschaft (Erbengemeinschaft), ist zu unterscheiden:

Grundsätzlich ist die EigZul den Miterben entsprechend ihrem Miterbenanteil zuzurechnen; es gelten die Regeln über Miteigentum (vgl. Rz. 6); BFH v. 15.7.2004, III R 19/03, BStBl II 2005, 82, BFH/NV 2004, 1692.

Bewohnt ein Erbe eine Wohnung, die zur ungeteilten Erbmasse einer Erbengemeinschaft gehört, kann er nach BMF v. 21.12.2004, IV C 3 – EZ 1010 – 43/04, BStBl I 2005, 305, Tz. 58 die EigZul nach den für den Erblasser geltenden Regeln (also bis zum Ablauf des für den Erblasser geltenden Begünstigungszeitraums) weiter in Anspruch nehmen, höchstens aber bis zur Erbauseinandersetzung.

Erfolgt die Erbauseinandersetzung und erhält ein Erbe eine Wohnung, deren Wert nicht über das hinausgeht, was er nach seiner Erbquote beanspruchen kann, kann er die Förderung bis zum Ende des Förderzeitraums, der sich nach den Verhältnissen des Erblassers bestimmt, in Anspruch nehmen, wenn er sie zu eigenen Wohnzwecken nutzt; dies ist unabhängig davon, ob er sie bereits während des Bestehens der Erbengemeinschaft genutzt hat. Voraussetzung ist jedoch, dass die Erben innerhalb von 6 Monaten nach dem Erbfall eine Auseinandersetzungsvereinbarung treffen. Da es sich um eine eigene Zulagenberechtigung des Erben handelt, ist es ohne Bedeutung, ob dem Erblasser die Förderung zustand. Erfolgt die Auseinandersetzung später, kann jeder Erbe die Zulage für die Zeit des Bestehens der Erbengemeinschaft nur anteilig in Anspruch nehmen[1].

Erhält ein Erbe mit der Wohnung mehr, als ihm nach seinem Erbteil zusteht, und zahlt er dafür den anderen Erben einen Ausgleich, hat er die Wohnung insoweit entgeltlich erworben. Hinsichtlich des unentgeltlich erworbenen Teils führt er die dem Erblasser zustehende Förderung fort; hinsichtlich des entgeltlich erworbenen Teils steht ihm eine eigene Förderung aufgrund des Anschaffungsgeschäfts zu[2].

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