3.1 Neubauten

 

Rz. 3

Der Fördergrundbetrag für Neubauten beträgt bis Vz 2003 pro Jahr 5 v. H. der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.556 EUR, ab Vz 2004 pro Jahr 1  v. H. der Bemessungsgrundlage, höchstens 1.250 EUR. Dies gilt in den Fällen der

  • Herstellung einer Wohnung;
  • Herstellung eines Anbaus oder einer Erweiterung, allerdings nur, wenn mit der Herstellung vor dem 1.1.2004 begonnen wurde; bei späterem Beginn der Herstellung entfällt die Förderung vollständig;
  • Anschaffung einer Wohnung, wenn (bis Vz 2003) die Anschaffung vor dem Ende des zweiten Kalenderjahres erfolgt, das auf das Jahr der Herstellung der Wohnung folgt. Nicht erforderlich ist, dass es sich bei der Anschaffung um einen Ersterwerb handelt; Zwischenerwerbe sind insoweit unschädlich. Ab Vz 2004 wird nicht mehr zwischen Altbauten und Neubauten differenziert.

3.2 Altbauten

 

Rz. 4

Der Fördergrundbetrag für Altbauten beträgt bis Vz 2003 pro Jahr 2,5 v. H. der Bemessungsgrundlage, höchstens 1.278 EUR. Eine Altbauwohnung i. d. S. liegt vor, wenn die Anschaffung nach Ablauf des zweiten Kalenderjahres erfolgt, das auf das Jahr der Herstellung der Wohnung folgt.

Ob es sich bei einer Wohnung i. d. S. um eine Neu- oder eine Altbauwohnung handelt, ist wohnungsbezogen zu entscheiden. Dies ist dann von Bedeutung, wenn z. B. die Wohnungen eines Zweifamilienhauses zu unterschiedlichen Zeitpunkten – und damit in unterschiedlichen Jahren – fertig gestellt worden sind.

Die Sonderregelung für Altbauten gilt nur, wenn mit der Herstellung vor dem 1.1.2004 begonnen wurde bzw. die Anschaffung aufgrund eines vor dem 1.1.2004 abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts erfolgt ist. Bei späterer Herstellung oder Anschaffung gilt die allgemeine Förderung; eine Sonderregelung für Altbauten besteht nicht mehr.

3.3 Ausbauten und Erweiterungen

 

Rz. 5

Ausbauten und Erweiterungen werden, wenn mit der Baumaßnahme nach dem 31.12.1996 begonnen worden ist, von ihrer Fertigstellung an in gleicher Weise wie Altbauten[1] gefördert.

Wird mit der Herstellung nach dem 31.12.2003 begonnen, entfällt die Förderung vollständig.

[1] Jährlich 2,5  v. H. der Bemessungsgrundlage, höchstens 1.278 EUR.

3.4 Miteigentum

 

Rz. 6

Ein Miteigentümer ist – bei Vorliegen der Voraussetzungen in seiner Person – grundsätzlich anspruchsberechtigt.

Der Fördergrundbetrag wird jedoch in diesen Fällen entsprechend dem Miteigentumsanteil quotal gemindert. Der Umfang des Miteigentumsanteils bestimmt sich hierbei nach zivilrechtlichen Grundsätzen, sofern sich nicht auf der Grundlage des wirtschaftlichen Eigentums eine abweichende Aufteilung ergibt. Vereinbarungen der Miteigentümer untereinander über eine von den Miteigentumsverhältnissen abweichende Verteilung sind unbeachtlich (BFH v. 19.5.2004, III R 29/03, BStBl II 2005, 77, BFH/NV 2004, 1331; BMF v. 21.12.2004, IV C 3 – EZ 1010 – 43/04, BStBl I 2005, 305, Tz. 56). Die Aufteilung ist auch dann vorzunehmen, wenn nicht alle Miteigentümer die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Zulage erfüllen, sofern sie dem Grunde nach anspruchsberechtigt sind (BFH v. 5.6.2003, III R 47/01, BStBl II 2003, 744, BFH/NV 2003, 1359; BFH v. 4.4.2000, IX R 25/98, BFH/NV 2000, 1274, BStBl II 2000, 652; BFH v. 29.3.2000, IX B 111/98, BFH/NV 2000, 1153, BStBl II 2000, 352; BMF v. 21.12.2004, IV C 3 – EZ 1010 – 43/04, BStBl I 2005, 305, Tz. 56 S. 4). Damit wird erreicht, dass der Förderbetrag einer objektbezogenen Höchstgrenze unterliegt und sich nicht entsprechend der Anzahl der Miteigentümer vervielfältigt.

Ist jedoch ein Miteigentümer dem Grunde nach nicht anspruchsberechtigt, weil er nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist[1], haben die anderen Miteigentümer Anspruch auf die ungekürzte Zulage, auf ihn entfällt also kein Anteil der Zulage[2].

Objekte, die sich im Gesamthandseigentum einer Personengesellschaft befinden, sind den Gesellschaftern wie Bruchteilseigentum anteilig zuzurechnen. Es gelten also die Regeln über Miteigentum[3].

3.4.1 Erbengemeinschaft

 

Rz. 7

Gehören begünstigte Objekte zu einer Erbschaft (Erbengemeinschaft), ist zu unterscheiden:

Grundsätzlich ist die EigZul den Miterben entsprechend ihrem Miterbenanteil zuzurechnen; es gelten die Regeln über Miteigentum (vgl. Rz. 6); BFH v. 15.7.2004, III R 19/03, BStBl II 2005, 82, BFH/NV 2004, 1692.

Bewohnt ein Erbe eine Wohnung, die zur ungeteilten Erbmasse einer Erbengemeinschaft gehört, kann er nach BMF v. 21.12.2004, IV C 3 – EZ 1010 – 43/04, BStBl I 2005, 305, Tz. 58 die EigZul nach den für den Erblasser geltenden Regeln (also bis zum Ablauf des für den Erblasser geltenden Begünstigungszeitraums) weiter in Anspruch nehmen, höchstens aber bis zur Erbauseinandersetzung.

Erfolgt die Erbauseinandersetzung und erhält ein Erbe eine Wohnung, deren Wert nicht über das hinausgeht, was er nach seiner Erbquote beanspruchen kann, kann er die Förderung bis zum Ende des Förderzeitraums, der sich nach den Verhältnissen des Erblassers bestimmt, in Anspruch neh...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge