Rz. 19
Bei Ausbauten und Erweiterungen sind allein die dadurch entstandenen Herstellungskosten als Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen. Ausgeschlossen sind damit sowohl die (anteiligen) Anschaffungskosten des Grund und Bodens als ggf. auch der
Wert der (anteiligen) Altbausubstanz (BMF v. 10.2.1998, IV B 3 – EZ 1010 – 11/98, BStBl I 1998, 190, Tz. 60; BFH v. 17.4.1996, X R 29/93, BFH/NV 1996, 805).
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