Rz. 22

Der Förderzeitraum von 8 Jahren ist um diejenigen Jahre zu kürzen, in denen der Anspruchsberechtigte die Förderung für das Erstobjekt nicht nur tatsächlich in Anspruch genommen hat, sondern in denen er sie in Anspruch hätte nehmen können. Damit kommt zum Ausdruck, dass es hinsichtlich des anzurechnenden Zeitraums allein auf den bisher abgelaufenen Förderzeitraum für das Erstobjekt ankommt. Gekürzt wird daher auch um solche Jahre des Erstobjektförderzeitraums, in denen die Förderung z. B. wegen (anfänglichen) Überschreitens der Einkunftsgrenzen oder wegen fehlender Selbstnutzung nicht in Anspruch genommen werden konnte[1].

[1] Zu Einzelfragen der Berechnung des Förderzeitraums vgl. BMF v. 21.12.2004, IV C 3 – EZ 1010 – 43/04, BStBl I 2005, 305, Tz. 45.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge