Rz. 21

Beim doppelten Objektverbrauch kommt es auf die Eigentumsverhältnisse der Eheleute untereinander grundsätzlich nicht an[1]. Diese können darin bestehen, dass

  • jeder Ehegatte Eigentümer eines Objekts ist,
  • einer der Ehegatten Eigentümer beider Objekte ist,
  • ein Ehegatte Eigentümer des einen Objekts ist und beide Ehegatten Miteigentümer des zweiten Objekts sind,
  • beide Ehegatten Miteigentümer beider Objekte sind.

Die Anteile von Ehegatten an der gemeinsamen Wohnung werden nicht als selbstständige Objekte, sondern als ein Objekt behandelt, solange bei den Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen[2]. Das gilt jedoch nicht mit der Folge, dass jeder Miteigentumsanteil als Objekt zählt, wenn die Ehegatten die Anteile zu verschiedenen Zeitpunkten erworben haben[3].

 

Rz. 22

Weitere Folge ist, dass die Übertragung eines Miteigentumsanteils an der gemeinsamen Wohnung auf den anderen Ehegatten beim übertragenden Ehegatten insoweit nicht zum Objektverbrauch führt[4].

 

Rz. 23

Auf nichteheliche Lebensgemeinschaften sind die vorstehenden Grundsätze nicht anwendbar[5].

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge