Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundförderung nach §10 e EStG bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

 

Leitsatz (NV)

Die Miteigentumsanteile an einer eigengenutzten Wohnung gelten nur dann nicht als selbständige, zum Objektverbrauch führende Objekte, wenn die Wohnung Ehegatten gehört, bei denen die Voraussetzung des §26 Abs. 1 EStG vorliegen (§10 e Abs. 5 Satz 2 EStG). Diese Regelung ist auf nichteheliche Lebensgemeinschaften nicht entsprechend anwendbar.

 

Normenkette

EStG § 10e Abs. 5 S. 2

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Gehört eine eigengenutzte Wohnung mehreren Steuerpflichtigen, steht der Anteil des Steuerpflichtigen an der Wohnung einer Wohnung gleich mit der Folge, daß die Inanspruchnahme der Grundförderung nach §10 e des Einkommensteuergesetzes (EStG) für einen Miteigentumsanteil -- bzw. die dem gleichstehende Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen nach §7 b EStG (§10 e Abs. 4 Satz 3 EStG) -- zum Objektverbrauch führt (§10 e Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 EStG). Nach §10 e Abs. 5 Satz 2 EStG gelten die Miteigentumsanteile an einer Wohnung nur dann nicht als selbständige, zum Objektverbrauch führende Objekte, wenn die Wohnung Ehegatten gehört, bei denen die Voraussetzungen des §26 Abs. 1 EStG vorliegen.

Die vom Kläger und Beschwerdeführer aufgeworfene Rechtsfrage, ob §10 e Abs. 5 Satz 2 EStG auch auf nichteheliche Lebensgemeinschaften auszudehnen ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Sie ist bereits durch die Rechtsprechung geklärt. Der Senat hat im Urteil vom 10. Juli 1996 X R 72/93 (BFHE 181, 40) entschieden, daß die Sonderregelungen für Ehegatten in §10 e Abs. 5 Satz 3 EStG beim Erwerb von Miteigentumsanteilen auf nichteheliche Gemeinschaften nicht anwendbar sind. Gleiches gilt für §10 e Abs. 5 Satz 2 EStG. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) liegt hierin nicht. Die Ausnahmeregelungen für Ehegatten sind gerechtfertigt aufgrund des Art. 6 Abs. 1 GG, der Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt. Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber nicht, diese eng begrenzte Begünstigung auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft auszudehnen (BFHE 181, 40 sowie Senatsbeschluß vom 1. April 1997 X B 223/96, BFH/NV 1997, 652; das Bundesverfassungsgericht hat die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde durch Beschluß vom 18. Juli 1997 2 BvR 995/97, nicht veröffentlicht, nicht zur Entscheidung angenommen).

Die Entscheidung ergeht im übrigen nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 66381

BFH/NV 1998, 699

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