Rz. 27

Aus Vereinfachungsgründen nimmt die Finanzverwaltung das Vorliegen dieser Voraussetzungen an, wenn der im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Entstehung der Wohnung angefallene Bauaufwand zuzüglich des Werts etwaiger Eigenleistungen nach überschlägiger Berechnung den Wert der Altbausubstanz (Verkehrswert) übersteigt. Typische Erhaltungsaufwendungen bleiben bei dieser Vergleichsrechnung jedoch außer Betracht. Des Weiteren bedeutet die Einbeziehung der Eigenleistungen in diese Vergleichsrechnung nicht, dass insoweit in die Bemessungsgrundlage der Förderung[1] zu übernehmende Herstellungskosten vorliegen[2].

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