Rz. 40
Aus Vereinfachungsgründen wird das Vorliegen von wesentlichem Bauaufwand angenommen, wenn die für den Ausbau entstandenen Baukosten einschließlich des Werts etwaiger Eigenleistungen mindestens ein Drittel der Kosten eines vergleichbaren Neubaus – bezogen auf die umgebauten Räume – betragen. Auch hier bedeutet die Einbeziehung der Eigenleistungen in die Vergleichsrechnung nicht, dass insoweit in die Bemessungsgrundlage der Förderung[1] zu übernehmende Herstellungskosten vorliegen[2].
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen