Rz. 40

Aus Vereinfachungsgründen wird das Vorliegen von wesentlichem Bauaufwand angenommen, wenn die für den Ausbau entstandenen Baukosten einschließlich des Werts etwaiger Eigenleistungen mindestens ein Drittel der Kosten eines vergleichbaren Neubaus – bezogen auf die umgebauten Räume – betragen. Auch hier bedeutet die Einbeziehung der Eigenleistungen in die Vergleichsrechnung nicht, dass insoweit in die Bemessungsgrundlage der Förderung[1] zu übernehmende Herstellungskosten vorliegen[2].

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