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Der Mietkäufer ist von Anfang an wirtschaftlicher Eigentümer, wenn er nach dem Inhalt des (formwirksam abgeschlossenen) Vertrags auch verpflichtet ist, nach einer fest bestimmten Mietzeit das Objekt zu einem bereits festgelegten Kaufpreis unter Anrechnung der bisher gezahlten Mieten zu erwerben[1]. Während der Mietphase wird der Anspruch des Mietkäufers auf Abschluss des Kaufvertrags gesichert, z. B. durch Einräumung eines Vorkaufsrechts. Bei wirtschaftlicher Betrachtung steht bei dieser Vertragsgestaltung der Erwerb des Eigentums von Anfang an im Vordergrund.

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