Rz. 12

Das bei den früheren Fördersystemen nach § 7b EStG und (zunächst auch) nach § 10e EStG noch geltende sog. Erstarrungsprinzip[1] ist in die später zu § 10e EStG ergangenen Verwaltungsanweisungen nicht übernommen worden[2] und gilt auch nicht mehr im Rahmen des EigZulG. Es ist erforderlich, dass der Begriff der Wohnung im vorstehenden Sinne während der gesamten Dauer der Förderung erfüllt ist. Führen bauliche Veränderungen während des Förderzeitraums zum Wegfall dieser Voraussetzungen, entfällt von diesem Zeitpunkt an die Förderung.

[1] Maßgeblichkeit der tatsächlichen baulichen Verhältnisse zu Beginn des Förderzeitraums für die gesamte Dauer der Förderung; BMF v. 15.5.1987, IV B 1 – S 2225a – 63/87, BStBl I 1987, 434, Tz. 8 S. 3.

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