BMF, 15.5.1987, IV B 1 - S 2225 a - 63/87

Bezug: Besprechungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder vom 24. bis 27. März 1987 (ESt III/87 - TOP 2 -) und am 11. und 12. Mai 1987 (Sitzung der Abteilungsleiter Steuer - TOP 3 bis 5 -)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 10e EstG sowie des § 34f EStG folgendes:

 

I. Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus nach § 10 e Abs. 1 bis 5 EStG.

Zeitlicher Anwendungsbereich

(1) Nach § 52 Abs. 14 EStG ist § 10 e Abs. 1 bis 5 EStG erstmals bei Wohnungen im eigenen Haus oder bei Eigentumswohnungen oder bei Ausbauten und Erweiterungen anzuwenden, wenn das Haus oder die Eigentumswohnung nach dem 31. Dezember 1986 hergestellt oder angeschafft oder der Ausbau oder die Erweiterung nach dem 31. Dezember 1986 fertiggestellt worden ist. Ein Haus oder eine Eigentumswohnung ist als hergestellt oder der Ausbau oder die Erweiterung ist als fertiggestellt anzusehen, sobald das Haus oder die Eigentumswohnung oder der Ausbau oder die Erweiterung bewohnbar ist (BFH-Urteil vom 8.4.1954, BStBl 1954 III S. 175). Ein Haus oder eine Eigentumswohnung ist angeschafft, wenn der Erwerber das wirtschaftliche Eigentum an dem Objekt erlangt; das ist regelmäßig der Zeitpunkt, zu dem Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr auf ihn übergehen. Der Zeitpunkt des Antrags auf Baugenehmigung oder in Anschaffungsfällen der Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Kaufvertrags ist unerheblich.

(2) Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des § 10 e Abs. 1 bis 5 EStG sind, solange der Steuerpflichtige mit dem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Objekt der Nutzungswertbesteuerung unterliegt (z.B. im Rahmen der Übergangsregelung nach § 52 Abs. 15 Satz 3 oder Abs. 21 Satz 2 EStG), wegen des Vorrangs des Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugs nicht erfüllt.

(3) Nach § 10 e Abs. 1 EStG beginnt der Abzugszeitraum in Fällen der Herstellung eines Hauses im Jahr der Fertigstellung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung. Ist bei der Errichtung eines Hauses in einem Zug (vgl. Abschn. 57 EStR) das Haus nach dem 31. Dezember 1986 hergestellt worden, war jedoch eine Wohnung bereits vor dem 1. Januar 1987 fertiggestellt und zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden, ist die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung für die vor dem Veranlagungszeitraum 1987 liegenden Jahre des Abzugszeitraums nicht möglich, weil die Nutzungswertbesteuerung erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 1987 entfallen kann. In diesen Fällen gilt als Beginn des Abzugszeitraums der 1. Januar 1987.

Anspruchsberechtigte

(4) Anspruchsberechtigt ist der bürgerlich-rechtliche Eigentümer oder der wirtschaftliche Eigentümer (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO), der die Herstellungs- und/oder Anschaffungskosten getragen hat, und dessen Gesamtrechtsnachfolger (Erbe). Andere unentgeltliche Erwerber sind nicht anspruchsberechtigt. Bürgerlich-rechtliches Eigentum am Gebäude kann auch nach § 95 Abs. 1 BGB erlangt werden, z.B. bei Herstellung eines Gebäudes in Ausübung eines dinglichen Rechts (beispielsweise eines Nießbrauchs) an einem unbebauten Grundstück.

(5) Wirtschaftliches Eigentum wird durch dinglich oder schuldrechtlich begründete Nutzungsrechte an der Wohnung in der Regel nicht vermittelt. Dies gilt auch, wenn die Wohnung aufgrund eines vorbehaltenen Nießbrauchs genutzt wird (BFH-Urteile vom 5.5.1983, BStBl 1983 II S. 631, und vom 8.12.1983, BStBl 1984 II S. 202) oder das Nutzungsrecht durch Baumaßnahmen des Nutzungsberechtigten auf fremdem Grund und Boden entstanden ist (BMF-Schreiben vom 4.6.1986, BStBl 1986 I S. 318).

(6) Der Dauerwohnberechtigte im Sinne der §§ 31 ff. Wohnungseigentumsgesetz ist nur dann als wirtschaftlicher Eigentümer der Wohnung anzusehen, wenn seine Rechte und Pflichten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise den Rechten und Pflichten eines Eigentümers der Wohnung entsprechen und wenn er aufgrund des Dauerwohnrechtsvertrags bei Beendigung des Dauerwohnrechts eine angemessene Entschädigung erhält. Ob dies zutrifft, richtet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls (BFH-Urteile vom 11.9.1964, BStBl 1965 III S. 8, und vom 22.10.1985, BStBl 1986 II S. 258).

Objekte

(7) Die Abzugsbeträge nach § 10 e EStG kommen in Betracht bei einer im Inland belegenen eigenen Wohnung, die der Steuerpflichtige zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Zu der begünstigten Wohnung gehören auch

  1. die zur räumlichen Ausstattung der Wohnung gehörenden Räume, wie z.B. Bodenräume, Waschküchen, Kellerräume, Trockenräume und
  2. zur Wohnung gehörende Garagen, unabhängig von der Zahl der Einstellplätze; dazu können auch Garagen gehören, die sich auf einem anderen Grundstück des Steuerpflichtigen in geringer Entfernung von der Wohnung befinden (BFH-Urteile vom 27.11.1962, BStBl 1963 III S. 144, und vom 9.10. 1964, BStBl 1965 III S. 13).

(8) Auf die Art des Gebäudes, in dem sich die Wohnung befindet, kommt es nicht an. Für den Begriff der Wohnung gelten die bewertungsrechtl...

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