5.3.1 Erbklauseln in Übergabeverträgen

 

Rz. 123

Probleme ergeben sich häufig, wenn bestimmte Erben durch Erbklauseln im Übergabevertrag von der Erbfolge ausgeschlossen werden sollen. Hier können sich Verstöße gegen den Grundsatz der Testierfreiheit oder gegen das Pflichtteilsrecht ergeben.

 
Praxis-Beispiel

Unternehmer U betreibt eine Maschinenfabrik, die ca. 99 % ihrer Umsätze im Auslandsgeschäft erzielt. U hat nur eine Tochter T, die selbst zwei Kinder (K1, K2) hat. Zwar soll T das Unternehmen erhalten, jedoch will U unbedingt vermeiden, dass K2 einen Anteil am Unternehmen erhält, weil U dem K2 kein unternehmerisches Gespür zutraut.

Hier wäre eine Erbklausel im Übergabevertrag zwischen U und T möglich, dass T das Unternehmen nicht an K2 weitervererben darf. Eine solche Klausel würde aber gegen die Testierfreiheit aus § 2302 BGB verstoßen. Ebenso wäre ein Erbvertrag möglich, in dem der künftige Nachfolger bestimmt werden könnte. Mögliche Ausgleichs- bzw. Pflichtteilsansprüche des K2 sind zu prüfen und vertraglich zu regeln. Ferner wäre eine Nachfolgeklausel möglich, die bestimmte Personen oder Qualifikationen als Voraussetzung für die Unternehmensnachfolge nennt.

Es muss auch eine Regelung für den Fall getroffen werden, dass die Erbklausel nicht erfüllt wird oder nichtig ist. Andernfalls würde das Unternehmen an U zurückfallen und mangels einer Regelung im Wege gesetzlicher Erbfolge letztlich doch auf T und später auf K1 und K2 übergehen.

5.3.2 Rücktritts- und Widerrufvorbehalte

 

Rz. 124

Auch hier geht es darum, bestimmte Konstellationen zu vermeiden.

 
Praxis-Beispiel

Unternehmer U traut seinem einzigen Sohn S nicht zu, die Unternehmensleitung nach seinem Tod zu übernehmen. U möchte eine Unternehmensnachfolge innerhalb der Familie. Er behält sich daher vor, die Übertragung rückgängig zu machen, sofern S versagt.

Ein nicht begrenztes Rücktritts- oder Widerrufsrecht wirft verschiedene Probleme auf. Zunächst wird der Unternehmensnachfolger wegen seiner ungesicherten Rechtsposition die nötigen Investitionen nicht im erforderlichen Maß durchführen. Ferner können sich aus dem Rücktrittsrecht steuerrechtliche Nachteile ergeben, wenn U weiter als wirtschaftlicher Eigentümer des Unternehmens nach § 39 AO mit den entsprechenden Folgen für die Ertragsteuern sowie die ErbSt und SchenkSt gilt.

Weiterhin ist zu beachten, dass alle Rechte und Pflichten des Unternehmers nach seinem Tod auf seine Erben übergehen. Damit könnten auch die Erben das unbeschränkte Rücktrittsrecht ausüben. Bei entsprechender Ausübung würde sich die Unternehmensnachfolge entgegen der ursprünglichen Zielsetzung des Alteigen­tümers nach der gesetzlichen Erbfolge richten.

Ebenso ist zu regeln, dass die Unternehmensnachfolge in einem angemessenen Zeitraum abgeschlossen sein muss. Hierzu könnte die Ausübung der Rücktritts- und Widerrufsvorbehalte zeitlich begrenzt werden. Um Erbauseinandersetzungen zu vermeiden, sollten die Vorbehalte spätestens mit dem Tod des Unternehmers erlöschen.

5.3.3 Gleichverteilung unter den Erben

 

Rz. 125

Bei allen Gestaltungsmodellen sollte die wertmäßige Verteilung des Vermögens unter den Erben beachtet werden, um nachträgliche Belastungen durch mögliche Ausgleichsansprüche zu vermeiden.

 
Praxis-Beispiel

U ist Inhaber eines mittelständischen Bauunternehmens. Er verwaltet zudem Immobilien für seine Kunden, weil er sämtliche Baumaßnahmen günstig anbieten kann. U ist verheiratet und hat 3 Kinder. Aufgrund hoher Investitionen für Grundstücke, Maschinen und Material konnte U bisher nur ein geringes Privatvermögen für seine Altersvorsorge aufbauen. U möchte wissen, wie eine Unternehmensnachfolge bei optimaler Absicherung der Familie aussehen könnte.

Das Vermögen des Unternehmers liegt im Wesentlichen im Unternehmen, dem 4 mögliche Erben gegenüberstehen. Bei der gesetzlichen Erbfolge würde das Vermögen auf alle Erben im Wege der Gesamtrechtsfolge übergehen. Im Rahmen der Erbengemeinschaft hätten die Miterben zwar die Möglichkeit, sich über den Nachlass auseinanderzusetzen, jedoch könnte dies im Extremfall die Liquidation des Unternehmens und den Verkauf des Privatvermögens bewirken.

Zur gleichmäßigen Verteilung des Vermögens auf alle Erben wären verschiedene Modelle geeignet: Gleichstellungsgelder, Beteiligungen oder die Aufspaltung des bestehenden Unternehmens in verschiedene Unternehmen. Gesellschaftsrechtlich wäre die Verfügung von Todes wegen mit eventuellen Auflagen oder ein Erbvertrag denkbar.

 

Rz. 125a

Gleichstellungsgelder sind einmalige Zahlungen unter den Erben, die Benachteiligungen beim Erbfall vermeiden sollen. Diese Zahlungen werden an weichende Miterben geleistet, um Verletzungen des Pflichtteilsrechts zu umgehen. Steuerlich können Gleichstellungsgelder zu einer (Teil-)Entgeltlichkeit führen. Laut Rechtsprechung[1] sind Schenkungen unter solchen Auflagen wie gemischte Schenkungen als teilentgeltlich zu behandeln, soweit die Gleichstellungsgelder aus eigenen Mitteln erbracht werden[2].

 

Rz. 126

So könnte im Beispiel in Rz. 125 der Unternehmer das Privatvermögen seiner Frau hinterlassen und das Unternehmen an eines seiner Kinder übertragen, das für die Nach...

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