Rz. 125

Bei allen Gestaltungsmodellen sollte die wertmäßige Verteilung des Vermögens unter den Erben beachtet werden, um nachträgliche Belastungen durch mögliche Ausgleichsansprüche zu vermeiden.

 
Praxis-Beispiel

U ist Inhaber eines mittelständischen Bauunternehmens. Er verwaltet zudem Immobilien für seine Kunden, weil er sämtliche Baumaßnahmen günstig anbieten kann. U ist verheiratet und hat 3 Kinder. Aufgrund hoher Investitionen für Grundstücke, Maschinen und Material konnte U bisher nur ein geringes Privatvermögen für seine Altersvorsorge aufbauen. U möchte wissen, wie eine Unternehmensnachfolge bei optimaler Absicherung der Familie aussehen könnte.

Das Vermögen des Unternehmers liegt im Wesentlichen im Unternehmen, dem 4 mögliche Erben gegenüberstehen. Bei der gesetzlichen Erbfolge würde das Vermögen auf alle Erben im Wege der Gesamtrechtsfolge übergehen. Im Rahmen der Erbengemeinschaft hätten die Miterben zwar die Möglichkeit, sich über den Nachlass auseinanderzusetzen, jedoch könnte dies im Extremfall die Liquidation des Unternehmens und den Verkauf des Privatvermögens bewirken.

Zur gleichmäßigen Verteilung des Vermögens auf alle Erben wären verschiedene Modelle geeignet: Gleichstellungsgelder, Beteiligungen oder die Aufspaltung des bestehenden Unternehmens in verschiedene Unternehmen. Gesellschaftsrechtlich wäre die Verfügung von Todes wegen mit eventuellen Auflagen oder ein Erbvertrag denkbar.

 

Rz. 125a

Gleichstellungsgelder sind einmalige Zahlungen unter den Erben, die Benachteiligungen beim Erbfall vermeiden sollen. Diese Zahlungen werden an weichende Miterben geleistet, um Verletzungen des Pflichtteilsrechts zu umgehen. Steuerlich können Gleichstellungsgelder zu einer (Teil-)Entgeltlichkeit führen. Laut Rechtsprechung[1] sind Schenkungen unter solchen Auflagen wie gemischte Schenkungen als teilentgeltlich zu behandeln, soweit die Gleichstellungsgelder aus eigenen Mitteln erbracht werden[2].

 

Rz. 126

So könnte im Beispiel in Rz. 125 der Unternehmer das Privatvermögen seiner Frau hinterlassen und das Unternehmen an eines seiner Kinder übertragen, das für die Nachfolge infrage kommt. Durch Erbvertrag oder Auflage im Rahmen der Verfügung von Todes wegen muss dann bestimmt werden, in welcher Höhe die beiden anderen Kinder bzw. die Ehefrau durch Gleichstellungsgelder abgefunden werden.

 

Rz. 127

Wichtig ist hier insbesondere die endgültige Regelung der Beziehungen zwischen den Erben und die Sicherstellung der Existenz des Unternehmens. Notwendige unternehmerische Entscheidungen werden nur von einer Person getroffen und nicht bei ­einer Erbengemeinschaft im Streit hinausgeschoben.

 

Rz. 128

Nachteilig kann die finanzielle Überlastung des Erben als Unternehmensnachfolger sein. Fallen Ausgaben für die zu zahlende ErbSt und im Unternehmen dringend erforderliche Investitionen zusammen, muss der Nachfolger u. U. Kredite aufnehmen. Schwierig ist ebenso die Bewertung des Nachlasses zum Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvertrags auf den unbestimmten Todeszeitpunkt.

 

Rz. 129

Um diese Folgen zu vermeiden, werden häufig Konstruktionen über vermögensmäßige Beteiligungen oder Beteiligungen am Ertrag des Unternehmens gewählt. Hier muss dem Nachfolger die Flexibilität gesichert werden, das Unternehmen ohne die operative oder gesellschaftsrechtliche Mitbestimmung der anderen Erben zu führen. In seltenen Fällen kann es sinnvoll sein, mehrere Erben an der Unternehmensführung zu beteiligen. Mögliche Beteiligungsformen ohne Mitbestimmung sind u. a.

  • stimmrechtslose Beteiligung mit Gewinnbezugsrecht,
  • stille Gesellschaft,
  • Unterbeteiligung.
 

Rz. 130

Bei der stimmrechtslosen Beteiligung mit Gewinnbezugsrecht hält der Betreffende einen normalen Gesellschaftsanteil. Er haftet nach außen wie jeder andere Gesellschafter. Im Gesellschaftsvertrag sind seine Gesellschafterrechte eingeschränkt, sodass er keinen Einfluss auf operative Entscheidungen hat.

 

Rz. 131

Eine stille Gesellschaft erfordert nach § 230 HGB eine Beteiligung am Handelsgewerbe eines Kaufmanns. Bei der stillen Gesellschaft tritt der stille Gesellschafter nicht nach außen in Erscheinung und haftet also auch nicht im Außenverhältnis. Man unterscheidet zwischen der typisch stillen Gesellschaft und der atypisch stillen Gesellschaft. Ob eine atypisch oder eine typisch stille Gesellschaft vorliegt, ist anhand einer Gesamtbetrachtung zu prüfen[3].

 

Rz. 131a

Bei der typisch stillen Gesellschaft erfolgt nur eine Beteiligung am Gewinn und je nach Vereinbarung auch am Verlust der Gesellschaft. Bei der atypisch stillen Gesellschaft besteht darüber hinaus eine Beteiligung am Vermögen, den stillen Reserven sowie dem Firmenwert der Gesellschaft. Kriterium bei der atypisch stillen Gesellschaft für die Prüfung der Mitunternehmerschaft ist die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten[4]. Maßgebend sind dabei die Regelungen im Gesellschaftsvertrag und deren rechtliche und wirtschaftliche Folgen[5]. Insgesamt muss sich aus der Gesamtwürdigung ergeben, dass der stille Gesellschafter auf der Grundlage des Gesel...

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