Rz. 171

Die Gestaltung der Unternehmenskaufverträge richtet sich nach dem Einzelfall. Als Hilfsmittel dient eine Due Diligence (Detailuntersuchung des Kaufobjekts). Daneben sind u. a. folgende Punkte zu beachten:

  • rechtliche Klärung des Ablaufs der Transaktion,
  • Formulierung des Unternehmenskaufvertrags und
  • Integration des erworbenen Unternehmens in die Strukturen des Käufers.
 

Rz. 171a

In der Praxis ergeben sich im Wesentlichen folgende zwei Ansatzpunkte:

  • Verkauf von Wirtschaftsgütern (asset deal) sowie
  • Anteilsverkauf (share deal).
 

Rz. 172

Beim share deal werden die jeweiligen Gesellschaftsanteile (GmbH-Anteile, Aktien etc.) verkauft. Je nach Rechtsform des Unternehmens sind verschiedene Normen bei der Übertragung von Anteilen zu beachten. Werden Anteile an einer Personengesellschaft veräußert, wird zivil- und handelsrechtlich eine Beteiligung erworben, die mit den Anschaffungskosten zu bilanzieren ist. Ertragsteuerlich wird keine Beteiligung, sondern es werden anteilig Wirtschaftsgüter erworben. Die im Kaufpreis bezahlten stillen Reserven erhöhen anteilig die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der ­bilanzierten Wirtschaftsgüter; ggf. sind immaterielle Vermögenswerte zu aktivieren[1]. Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft veräußert, ist der Veräußerungsgewinn, soweit der Veräußerer eine Kapitalgesellschaft ist, gem. § 8b Abs. 2 KStG grundsätzlich steuerfrei. Soweit der Veräußerer eine natürliche Person ist und die Beteiligung (von mindestens 1 %) im Privatvermögen hält, greift das Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 Buchst. c) EStG i. V. m. § 17 EStG.

 

Rz. 173

Beim asset deal werden die Vermögensgegenstände eines Betriebs einzeln übertragen und müssen daher einzeln im Kaufvertrag aufgeführt werden, was ein umfangreiches Vertragswerk zur Folge hat. Die verkaufende Gesellschaft bleibt bestehen, da keine Geschäftsanteile, sondern Vermögensgegenstände verkauft werden. Ist Veräußerer eine Personengesellschaft, liegt ein laufender, auch gewerbesteuerpflichtiger Gewinn vor. Die GewSt-Belastung kann nur durch Anrechnung nach § 35 EStG beim Mitunternehmer als natürliche Person auf dessen ESt neutralisiert werden. Ist die Veräußerin eine Kapitalgesellschaft, unterliegt der laufende Gewinn aus der Veräußerung der Wirtschaftsgüter der KSt und GewSt. Möglich ist ebenso der Übergang eines Teilbetriebs[2].

 
Praxis-Beispiel

U möchte sein Unternehmen verkaufen. Wichtig ist ihm eine sichere Altersversorgung. Größere Anschaffungen hat er für seinen Ruhestand nicht geplant.

Möglich wäre die Zahlung des Kaufpreises als laufende Rente. Bei einer Betriebsübertragung gegen eine Rentenzahlung ist zwischen der Veräußerungs- und der privaten Versorgungsrente zu unterscheiden. Eine Betriebsübertragung gegen eine private Versorgungsrente ist keine Veräußerung, sondern ein unentgeltliches Rechtsgeschäft[3]. Soweit es sich um eine private Rente handelt, liegen keine Betriebsausgaben vor. Das gilt sowohl für private Versorgungsrenten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG[4] wie auch für Unterhaltsrenten nach § 12 Nr. 2 EStG.

 

Rz. 174

Wird ein Betrieb gegen eine Zeitrente, Leibrente oder dauernde Last veräußert, hat der Veräußerer folgendes Wahlrecht[5]:

  • tarifbegünstigte Sofortbesteuerung des Veräußerungsgewinns im Zeitpunkt der Betriebsveräußerung nach den §§ 16, 34 EStG oder
  • nicht nach den §§ 16, 34 EStG begünstigte Zuflussbesteuerung der einzelnen Zahlungen im jeweiligen Jahr des Zuflusses als nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 24 Nr. 2 EStG.
 

Rz. 174a

Zunächst erhält der Alteigentümer für seinen künftigen Ruhestand eine sichere Einkommensquelle. Für den Nachfolger hat diese Lösung den Vorteil, dass er weder einen hohen Liquiditätsabfluss hinnehmen noch hohe Kredite aufnehmen muss. Idealerweise kann der Nachfolger die monatlichen Renten aus den laufenden Einnahmen des Unternehmens erwirtschaften.

[1] Wacker, in Schmidt, EStG, 30. Aufl. 2011, § 16 EStG Rz. 489.
[2] Spiegelberger, Unternehmensnachfolge, 2. Aufl. 2009, § 4 Rz. 63.

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