Rz. 242

Gemeinnützige Stiftungen verfolgen ausschließlich und unmittelbar dem Allgemeinwohl dienende und in den §§ 51ff. AO näher definierte Zwecke. Als Folge existieren umfangreiche Steuerbefreiungen bei ihrer Errichtung bzw. Verwaltung. Ferner bestehen Steuervergünstigungen für das Einbringen von Stiftungsvermögen[1].

 

Rz. 243

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b S. 1 ErbStG ist die Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung von der ErbSt und SchenkSt befreit. Nach S. 2 dieser Vorschrift entfällt die Befreiung mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn die Stiftung innerhalb von 10 Jahren nach der Zuwendung ihren begünstigten Status verliert und das Vermögen nicht begünstigten Zwecken zugeführt wird. Das hat zur Folge, dass bei Verstößen gegen die Satzung oder Auflösung der Stiftung die Rückübertragung der ErbSt oder SchenkSt unterliegt. Die ursprüngliche Steuerfestsetzung wird durch ein rückwirkendes Ereignis gem. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO nachträglich geändert. Die Rückübertragung des ursprünglich begünstigt übertragenen Vermögens wird nach der Steuerklasse III besteuert[2].

[1] IDW, Praxis der Unternehmensnachfolge, 4. Aufl. 2009, 584, Rz. 2222ff.
[2] Kobor, in Fischer/Jüptner/Pahlke, ErbStG, 2009, § 13 ErbStG Rz. 87.

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