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Die Zuwendungen der Stiftung an ihre Destinatäre sind bei diesen als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG steuerpflichtig. Sie unterliegen der Abgeltungsteuer mit einem pauschalen Steuersatz von 25 %. Die von der Familienstiftung laufend und satzungsgemäß ausgezahlten Zuwendungen an die Destinatäre sind nicht schenkungsteuerpflichtig. Erfolgt die Zuwendung dagegen ohne satzungsmäßige oder vertragliche Verpflichtung, liegt eine unentgeltliche und damit schenkungsteuerpflichtige Zuwendung vor.

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