Rz. 333

[Autor/Stand] Einnahmen aus Leistungen nicht von der Körperschaftsteuer befreiter Stiftungen, Vereine oder Vermögensmassen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nrn. 3–5 KStG können nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer unterliegen. Dies gilt grundsätzlich für alle Geldbezüge, in Geld bewertbare Sachen sowie für sonstige, üblicherweise bepreisten Sachbezüge (§ 8 Abs. 1, 2 Satz 1 EStG). Handelt es sich hierbei um auch schenkungsteuerpflichtige Vermögensvorteile, befürchtet man eine kumulative Besteuerung.[2]

 

Rz. 334

[Autor/Stand] Betroffen hiervon sind vor allem die Destinatäre sog. Familienstiftungen, die unentgeltlich aus deren Vermögen bereichert werden;[4] ein überschaubarer Personenkreis,[5] der sicherlich zustimmend zur Kenntnis nimmt, dass diese als systemwidrig bezeichnete Doppelbelastung[6] in Anwendung der Rechtsprechung des II. BFH-Senats nun auf ganz wenige Fälle zu reduzieren ist:

  • Satzungsmäßige Stiftungsleistungen sind keine freigebigen Zuwendungen i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.
  • Satzungswidrige Stiftungsleistungen könnten zwar freigebig sein, doch dies darf keine Schenkungsteuerstelle beurteilen.
  • Keine Ansprüche: Schließt die Stiftungssatzung Leistungsansprüche möglicher Destinatäre ausdrücklich aus, entfällt auch ein, (derzeit) nur bei ausländischen Vermögensmassen, denkbarer Zugriff nach § 9 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Alt. 2 ErbStG.[7]
  • Übrig bleiben daher allenfalls Vermögensübertragungen im Zuge der Liquidation einer Stiftung. Seit dem 1.1.2007 ist die gesetzliche Rechtslage eindeutig; mit dem JStG 2007 wurde der Anwendungsbereich des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG in § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 Halbs. 2 ErbStG durch die Anordnung der entsprechenden Geltung des § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG ausdrücklich auf solche Vorgänge ausgedehnt.[8]
 

Rz. 335

[Autor/Stand] Lösung der Steuerkollision: Sollte es tatsächlich dazu kommen, dass das ausgekehrte Restvermögen einer Familienstiftung oder eines Familienvereins bei einem Leistungsempfänger sowohl der Einkommensteuer nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG als auch der Schenkungsteuer nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 ErbStG unterworfen würde, hätte der Steuerpflichtige die Möglichkeit die Rechtmäßigkeit dieser Doppelbesteuerung nach § 174 Abs. 1 AO überprüfen zu lassen.[10] Steuerpflichtiger ist natürlich nur die Person, die auf beide Steuern durch Steuerbescheide in Anspruch genommen wurde. Stiftungen und Vereine sind natürlich selbst nicht einkommensteuerpflichtig und als Schenker grundsätzlich nur ausnahmsweise schenkungsteuerpflichtig (§ 20 ErbStG Rz. 17). Für sie stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit einer kumulativen Steuerbelastung daher nicht.[11]

 

Rz. 336– 341

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.06.2020
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.11.2020
[4] Jüngere Beispiele: BFH v. 3.7.2019 – II R 6/16, BStBl. II 2020, 61 = ErbStB 2019, 337 (Hartmann); BFH v. 28.2.2018 – VIII R 30/15, BFH/NV 2018, 857 = ErbStB, 2018, 229 (Hartmann); BFH v. 21.7.2014 – II B 40/14, BFH/NV 2014, 1554; BFH v. 3.11.2010 – I R 98/09, BStBl. II 2011, 417 = ErbStB 2011, 93 (Hartmann). – Zu Leistungen eines US-Trusts, die ertragsteuerlich nach § 15 Abs. 1 AStG erfasst wurden, FG München v. 15.5.2019 – 4 K 2033/16, EFG 2019, 1233 m. Anm. Linus-Zeller (Rev. BFH: II R 31/19) = ErbStB 2019, 285 (Halaczinsky); s. auch Milatz/Herbst, BB 2011, 1500.
[5] S. allerdings Wunderlich, DStR 2018, 905.
[6] Ausf. Meilicke, DStR 2017, 227.
[7] Beachten Sie: Unmittelbar satzungsberechtigte Destinatäre müssten einem Ausschluss ihrer Ansprüche durch Satzungsänderung wohl zustimmen (vgl. OLG Koblenz v. 17.12.2001 – 12 U 1334/01, ZEV 2002, 238). Bei Anspruchsverzicht stellt sich aber die Frage einer freigebigen Zuwendung an die Stiftung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (Zustiftung; BFH v. 9.12.2009 – II R 22/08, BStBl. II 2010, 363 = ErbStB 2010 130 [Hartmann]). Eine eventuelle Entschädigung könnte zur Prüfung des § 7 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG führen.
[8] JStG 2007 v. 13.12.2006, BGBl. 2006, 2878; BFH v. 28.2.2018 – VIII R 30/15, BFH/NV 2018, 857 = ErbStB 2018, 229 (Hartmann).
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.11.2020
[10] Hartmann, ErbStB 2016, 181 ff. und 209 ff. (dort unter III.1).
[11] A.A. Meilicke, DStR 2017, 227 (unter 3.).
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.11.2020

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