Rz. 17
[Autor/Stand] Nach dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG sind Erwerber und Schenker gleichrangig Gesamtschuldner der Schenkungsteuer, denn Steuerschuldner ist "auch" der Schenker (§ 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG, § 44 Abs. 1 Satz 1 AO).[2] Das Schenkungsteuerfinanzamt könnte daher durchaus beide gleichzeitig und – ohne Rücksicht auf ihr Innenverhältnis – sogar durch zusammengefassten Steuerbescheid in Anspruch nehmen (§ 155 Abs. 3 Sätze 1, 3 AO).[3] Doch allein der Steuerzugriff auf den Erwerber wird durch den die Besteuerung nach dem ErbStG tragenden Belastungsgrund der Steigerung wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit legitimiert. Die Inanspruchnahme des Schenkers ist mit Art. 3 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn er wie ein Haftungsschuldner die Schenkungsteuer anstelle des Erwerbers grundsätzlich nachrangig schuldet.[4] Dem entspricht die übliche Praxis. Sie behandelt den Schenker regelmäßig nur als potenziellen Steuerschuldner[5] und macht die Schenkungsteuer als Bereicherungssteuer primär gegenüber dem Erwerber geltend[6]; das insoweit zitierte BFH-Urteil[7] stützte sich allerdings auf die inzwischen nicht mehr geltende Norm des § 16 Abs. 1 ErbStDV[8], wonach der Schenker lediglich bei entsprechendem Antrag oder Übernahme der Schenkungsteuer[9] belangt werden sollte. Fehlt ein solcher Antrag, genügt ein formloses Übernahmeversprechen gegenüber dem Erwerber nicht.[10]
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