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[Autor/Stand] Nach dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG sind Erwerber und Schenker gleichrangig Gesamtschuldner der Schenkungsteuer, denn Steuerschuldner ist "auch" der Schenker (§ 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG, § 44 Abs. 1 Satz 1 AO).[2] Das Schenkungsteuerfinanzamt könnte daher durchaus beide gleichzeitig und – ohne Rücksicht auf ihr Innenverhältnis – sogar durch zusammengefassten Steuerbescheid in Anspruch nehmen (§ 155 Abs. 3 Sätze 1, 3 AO).[3] Doch allein der Steuerzugriff auf den Erwerber wird durch den die Besteuerung nach dem ErbStG tragenden Belastungsgrund der Steigerung wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit legitimiert. Die Inanspruchnahme des Schenkers ist mit Art. 3 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn er wie ein Haftungsschuldner die Schenkungsteuer anstelle des Erwerbers grundsätzlich nachrangig schuldet.[4] Dem entspricht die übliche Praxis. Sie behandelt den Schenker regelmäßig nur als potenziellen Steuerschuldner[5] und macht die Schenkungsteuer als Bereicherungssteuer primär gegenüber dem Erwerber geltend[6]; das insoweit zitierte BFH-Urteil[7] stützte sich allerdings auf die inzwischen nicht mehr geltende Norm des § 16 Abs. 1 ErbStDV[8], wonach der Schenker lediglich bei entsprechendem Antrag oder Übernahme der Schenkungsteuer[9] belangt werden sollte. Fehlt ein solcher Antrag, genügt ein formloses Übernahmeversprechen gegenüber dem Erwerber nicht.[10]

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.04.2017
[2] Ausführlich Bruschke, ErbStB 2011, 257.
[3] So Anwendungserlass zu § 44 AO mit Hinweis auf § 122 Abs. 6 und 7 AO.
[6] BFH v. 1.7.2007 – II R 2/07, BStBl. II 2008, 897 = ErbStB 2008, 320 m. Komm. Wefers.
[8] ErbStDV i.d.F. v. 1.7.1952, BStBl. I 1952, 536.
[10] FG Düsseldorf v. 20.2.2008 – 4 K 1840/07 Erb, EFG 2008, 961 = ErbStB 2008, 197 m. Komm. Kirschstein.

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