Rz. 231

Familienstiftungen erhalten im Gegensatz zu gemeinnützigen Stiftungen keine Steuervergünstigungen. Sie werden bei Errichtung, Verwaltung sowie Auflösung besteuert und unterliegen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG zusätzlich alle 30 Jahre einer Ersatzerbschaftsteuer.

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