Rz. 225

Mithilfe einer rechtsfähigen Stiftung können Unternehmen als gesonderte Vermö­gensmasse verselbstständigt und dauerhaft für künftige Generationen erhalten werden[1]. Ideal sind Stiftungen z. B. für Unternehmer, die dauerhaft sicherstellen möchten, dass ihr Unternehmen nach ihrem Ableben gemeinnützigen Zwecken dient und gleichzeitig ihre Nachkommen versorgt.

 
Praxis-Beispiel

U produziert Photovoltaikanlagen. Er will seinen Lebensunterhalt sichern und durch die Verbreitung regenerativer Energien zum schonenden Umgang mit Ressourcen beitragen. Ferner unterstützt U kulturelle und sportliche Aktivitäten am Sitz des Unternehmens. Da seine Kinder nicht ortsverbunden und nur am wirtschaftlichen Ertrag des Unternehmens interessiert sind, rechnet er damit, dass sie sein Unternehmen nach seinem Tod verkaufen werden.

Mit der Errichtung einer Stiftung kann U über seinen Tod hinaus die Unternehmensführung wie auch seine privaten Ziele nach seinen Vorstellungen festlegen. Gehören die außerwirtschaftlichen Ziele zu den mildtätigen, kirchlichen, religiösen, wissenschaftlichen oder als besonders förderungswürdig anerkannten Zwecken i. S. v. § 51 AO, bietet sich ebenfalls die Errichtung einer Stiftung an.

 

Rz. 226

Die rechtsfähige Stiftung ist ein rechtlich verselbstständigtes Zweckvermögen, das in den §§ 80ff. BGB geregelt wird. Die Entstehung einer Stiftung bedarf eines Stiftungsgeschäfts sowie der Anerkennung durch die zuständige Landesbehörde.

 

Rz. 227

Mit dem Stiftungsgeschäft als einseitiger, nicht empfangsbedürftiger Willenserklärung unter Lebenden oder von Todes wegen verpflichtet sich der Stifter verbindlich, Vermögen zur Erfüllung eines von ihm vorgeschriebenen Zwecks zu widmen. Das Stiftungsvermögen stellt einen selbstständigen Rechtsträger dar und ist einer Zweckbindung unterworfen. Die Ausgestaltung der Zweckbindung, die Art, wie das Vermögen verwaltet wird und ob das Vermögen erhalten oder aufgebraucht werden soll, werden in der Stiftungssatzung nach § 81 Abs. 1 BGB verbindlich geregelt. Der Stifter kann nach Errichtung der Stiftung nicht mehr frei über deren Vermögen verfügen. Die Stiftung ist an die Satzungsvorgaben gebunden. Der Satzungszweck sollte so formuliert werden, dass künftige Entwicklungen ohne Gefährdung der Arbeit der Stiftungsorgane nachvollzogen werden können[2].

[1] Zur Unterscheidung zwischen rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Stiftungen IDW, Praxis der Unternehmensnachfolge, 4. Aufl. 2009, 579, Rz. 2207.
[2] IDW, Praxis der Unternehmensnachfolge, 4. Aufl. 2009, 579, Rz. 2199ff.

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