Rz. 161
Die entgeltliche Betriebsveräußerung an einen Abkömmling kommt insbesondere bei Kleinunternehmen in Betracht, sofern der Alteigentümer die Begünstigungen nach den §§ 16, 34 EStG in Anspruch nehmen kann[1]. Korrespondierend dazu entstehen dem Erwerber Anschaffungskosten, die er künftig abschreiben kann, soweit diese auf abschreibbare Wirtschaftsgüter entfallen. Nach der hier vertretenen Ansicht[2] fällt eine entgeltliche Betriebsübertragung unter den Begriff der Betriebsaufgabe[3].
Rz. 162
Erfolgt die Veräußerung von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen teilentgeltlich, wendet die Rechtsprechung die sog. Einheitstheorie an[4], wonach das teilentgeltliche Geschäft nicht in einen vollentgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen ist. Vielmehr wird das gesamte teilentgeltliche Geschäft so behandelt wie eine (voll-)entgeltliche Betriebsübertragung. Durch die teilentgeltliche Übertragung entsteht, wenn das Entgelt über dem Buchwert des hingegebenen Vermögens liegt, ein nach § 16 Abs. 2 EStG zu ermittelnder Veräußerungsgewinn. Soweit die stillen Reserven durch das Teilentgelt nicht aufgedeckt werden, gehen sie auf den Erwerber über[5].
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