Rz. 24

Grundsätzlich sieht § 518 Abs. 1 S. 1 BGB für die Schenkung die notarielle Beurkundung im Rahmen eines Schenkungsvertrags vor. Damit werden in einem Vertrag das Schenkungsversprechen und die Annahme der Schenkung notariell beurkundet[1]. Die notarielle Beurkundung ist zwingend vorzunehmen, wenn Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden, deren (auch entgeltliche) Übertragung der notariellen Form bedarf. Dies sind nach § 311b BGB z. B. Grundstücksgeschäfte jeder Art.

 

Rz. 24a

Ein Formmangel führt gem. § 125 BGB zur Nichtigkeit der Willenserklärungen[2]. Durch den Vollzug der Schenkung wird der Formmangel geheilt, allerdings nur hinsichtlich der Willenserklärungen. Weitere Formvorschriften, z. B. § 311b BGB bei Grundstücksverträgen, sind unverändert zu beachten, sodass weiterhin Nichtigkeit vorliegt[3].

[1] Weidenkaff, in Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, § 518 BGB Rz. 7; a. A. Koch, in Münchner Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2008, § 518 BGB Rz. 4.
[2] Weidenkaff, in Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, § 518 BGB Rz. 7.
[3] Weidenkaff, in Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, § 528 BGB Rz. 10.

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