Rz. 25

Die Schenkung hat im Rahmen der Erbfolgeplanung ihre wesentlichste Bedeutung[1]. Die vorweggenommene Erbfolge ist gesetzlich nicht definiert. Aus den Begriffen "Erbfolge" und "vorweggenommen" lässt sich jedoch deren Tatbestand ableiten. Dabei stehen vertragliche Vermögensübertragungen unter Lebenden mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge im Vordergrund. Erfolgt die Übertragung unentgeltlich, sind auf die vorweggenommene Erbfolge nicht die Regelungen des Erbrechts, sondern die der §§ 516ff. BGB anzuwenden[2].

 

Rz. 26

Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge können Vermögensteile jeglicher Art auf den Beschenkten übergehen[3]. In der Praxis wird die Vereinbarung über den Übergang von Vermögen als Übergabe- oder Überlassungsvertrag bezeichnet[4]. Für die vorweggenommene Erbfolge[5] gelten die formellen Regelungen des Schenkungsrechts. Zudem sind ggf. weitere Formvorschriften zu beachten, z. B. die notarielle Beurkundung von Grundstücksgeschäften nach § 311b BGB sowie die öffentliche Form bei Anteilsübertragungen bei GmbH und KG, deren Ein- bzw. Umtragung als Kommanditist gem. § 172 Abs. 1 HGB erst mit Eintragung in das Handelsregister konstitutiv wirkt[6].

[1] Koch, in Münchner Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2008, § 516 BGB Rz. 84.
[2] Krause, in Frieser, Erbrecht, 2. Aufl. 2008, § 516 BGB Rz. 18; Koch, in Münchner Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2008, § 516 BGB Rz. 84; Edenhofer, in Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, vor § 1922 BGB Rz. 6.
[3] Edenhofer, in Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, vor § 1922 BGB Rz. 6.
[4] Krause, in Frieser, Erbrecht, 2. Aufl. 2008, § 516 BGB Rz. 33; Edenhofer, in Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, vor § 1922 BGB Rz. 6; Koch, in Münchner Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2008, § 516 BGB Rz. 84.
[6] Hopt, in Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl. 2008, § 172 HGB Rz. 1.

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