(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Haftsumme[1] [Bis 31.12.2023: Einlage] eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

 

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Haftsumme[2] [Bis 31.12.2023: Einlage] können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

 

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

 

(4[3]) 1Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. 2Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der Haftsumme[4] [Bis 31.12.2023: geleisteten Einlage] herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. 3Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinne der §§ 253 Absatz 6 Satz 2 und 268 Absatz 8[5] [Bis 31.12.2023: im Sinn des § 268 Abs. 8] nicht zu berücksichtigen.

(5)[6]

 

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

 

(5[7] [Bis 31.12.2023: 6] ) 1Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. 2Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

[1] Geändert durch MoPeG. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[2] Geändert durch MoPeG. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[3] Abs. 4 Satz 3 in dieser Fassung ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden; vgl. Art. 66 Abs. 3 EGHGB.
[4] Geändert durch MoPeG. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[5] Geändert durch MoPeG. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[6] Abs. 5 aufgehoben durch MoPeG. Anzuwenden bis 31.12.2023.
[7] Geändert durch MoPeG. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2024.

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