2.1 Vorbemerkung

 

Rz. 14

Die Unternehmensnachfolge kann durch verschiedene zivil- und steuerrechtliche Besonderheiten beeinflusst werden. Sie ist ein entscheidender Faktor zur Erhaltung von Unternehmen und dient ebenso der Sicherung von Arbeitsplätzen bei mittelständischen Unternehmen[1].

 

Rz. 15

Daneben lassen sich folgende Ziele definieren[2]:

  • Sicherung der Altersversorgung des Unternehmers,
  • Erhalt des Unternehmens,
  • Gleichstellung der Kinder,
  • Vermeidung unnötiger Liquiditätsbelastung, z. B. durch ErbSt oder ESt.
 

Rz. 15a

Die genannten Ziele zeigen, dass die Unternehmensnachfolge ein langfristiger Prozess ist, der bereits mit dem möglichen Einstieg der Kinder in die Arbeitswelt beginnt[3]. Wesentlich für eine erfolgreiche Unternehmensnachfolge ist die zeitliche und konzeptionelle Planung. Im Rahmen einer Befragung von Unternehmen im Auftrag der Creditreform wurde festgestellt, dass 30 % der Unternehmen keinen Nachfolger finden[4]. Ein wesentlicher Grund hierfür war das auf der Unternehmerseite mangelnde Bewusstsein für die langfristig angelegte Nachfolgeplanung.

 

Rz. 16

Grundlage für eine ordnungsgemäße steuerliche Nachfolgeplanung sind die zivilrechtlichen Bestimmungen. Vor allem das allgemeine steuerliche Problem der Anerkennung von Verträgen mit nahen Angehörigen ist auch bei der Unternehmensnachfolge zu beachten. Für die Gestaltung der Unternehmensnachfolge kommen folgende Varianten in Betracht:

  • Schenkung des ganzen Unternehmens,
  • Schenkung von Unternehmensteilen,
  • Schenkung von wesentlichen Betriebsgrundlagen,
  • Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt,
  • Erbeinsetzung im Testament durch gewillkürte Erbfolge,
  • Verkauf des Unternehmens,
  • teilentgeltliche Geschäfte.
[1] Spiegelberger, Unternehmensnachfolge, 2. Aufl. 2009, § 1 Rz. 1f.
[2] Hannes, in Handbuch des Fachanwalts: Erbrecht 2. Aufl. 2007, Kap. 15, Rz. 1.
[3] Spiegelberger, Unternehmensnachfolge, 2. Aufl. 2009, § 1 Rz. 4.
[4] Spiegelberger, Unternehmensnachfolge, 2. Aufl. 2009, § 1 Rz. 5.

2.2 Schenkung

2.2.1 Begriff

 

Rz. 17

Die Schenkung ist eine freigiebige Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert[1].

2.2.2 Entreicherung des Schenkers

 

Rz. 18

Eine Entreicherung des Schenkers liegt vor, wenn dieser einen Vermögensbestandteil oder -vorteil zugunsten eines Dritten hingibt; durch die Schenkung wird das Vermögen effektiv belastet[1]. Der BGH setzt für die Entreicherung einen dauerhaften Eingriff in die Vermögenssphäre bzw. -substanz des Schenkers voraus[2]. Eine unentgeltliche Gebrauchsüberlassung – selbst wenn diese auf Lebzeiten geduldet ist – begründet zivilrechtlich keinen dauerhaften Eingriff in die Vermögenssphäre des Schenkers[3]. Auch der BFH sieht die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung einer Wohnung nicht als Schenkung, sondern als Leihe an[4]. An einer Entreicherung fehlt es regelmäßig auch dann, wenn der Schenker entgeltlose Arbeits- oder Dienstleistungen erbringt[5].

[1] Weidenkaff, in Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, § 516 BGB Rz. 5, 6.
[2] BGH v. 1.7.1987, IVb ZR 70/86, BGHZ 101, 229; Weidenkaff, in Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, § 516 BGB Rz. 5.
[5] BGH v. 13.7.1994, XII ZR 1/93, BGHZ 127, 48; Koch, in Münchner Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2008, § 516 BGB Rz. 6.

2.2.3 Bereicherung des Beschenkten

 

Rz. 19

Die Entreicherung des Schenkers setzt konkludent die Bereicherung des Beschenkten voraus[1]. Dabei muss eine dauerhafte und nicht nur vorübergehende Vermögensmehrung beim Beschenkten vorliegen. Wie bei der Entreicherung des Schenkers muss beim Beschenkten eine materielle Vermögensmehrung eintreten[2].

 

Rz. 19a

Soweit der Empfänger eine Leistung als Treuhänder hält oder die Leistung zur Weiterleitung an Dritte bestimmt ist, liegt auf der Ebene des Haltenden mangels Bereicherung keine Schenkung vor[3].

[1] Weidenkaff, in Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, § 516 BGB Rz. 6; Koch, in Münchner Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2008, § 516 BGB Rz. 11; BFH v. 3.11.1976, II R 43/67, BStBl II 1977, 159.
[3] Weidenkaff, in Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, § 516 BGB Rz. 6; Fischer, in Fischer/Jüptner/Pahlke/Wachter, ErbStG, 2009, § 7 ErbStG Rz. 201.

2.2.4 Unentgeltlichkeit

 

Rz. 20

Nach § 516 BGB muss die Zuwendung der Vertragsparteien unentgeltlich erfolgen, d. h., eine Gegenleistung wird weder vereinbart noch gewährt[1]. Eine Gegenleistung wird angenommen, wenn ein gegenseitiger Vertrag i. S. v. § 320 BGB vorliegt, bei dem Schuldner und Gläubiger zur Leistung verpflichtet sind, z. B. bei der Übertragung eines Grundstücks mit der Übernahme der dinglichen Belastungen[2]. Der BGH[3] hat allerdings festgestellt, dass eine Übertragung von Wirtschaftsgütern gegen Versorgungsleistungen i. d. R. unentgeltlich erfolgt[4].

 

Rz. 20a

Eine Gegenleistung liegt bei der Aufnahme eines Kommanditisten in die KG nicht vor, da nach h. M. keine Verbindlichkeiten eingegangen werden, da der Kommanditist aufgrund des § 171 HGB nicht zur Haftung über seinen Kommanditanteil hinaus verpflichtet ...

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