2.2.8.1 Gegenstand der Schenkung

 

Rz. 27

Gegenstand einer Schenkung kann u. a. ein Unternehmen als Ganzes sein, da ein Unternehmen als wirtschaftliche Einheit gilt. Bei der Schenkung eines Unternehmens ist zu unterscheiden, ob Einzelunternehmen, Anteile an Personen- oder Geschäftsanteile an Kapitalgesellschaften übertragen werden.

2.2.8.2 Einzelunternehmen

 

Rz. 28

Der Begriff "Einzelunternehmen" ist gesetzlich nicht definiert. Jedoch kann die Definition des § 14 BGB als Anhaltspunkt hierfür herangezogen werden[1]. Durch die Schenkung eines Einzelunternehmens tritt der Nachfolger in die Stellung des Unternehmers ein[2]. Infolge dieser Einsetzung gehen sämtliche Verträge und Verbindlichkeiten des Unternehmensvorgängers auf den Betriebsnachfolger über[3].

 

Rz. 29

Die Regelungen der §§ 25, 27 HGB gelten nur für den Übernehmer eines Betriebs, der Kaufmann i. S. d. HGB ist.

 

Rz. 30

Der Unternehmensübergang muss im Kern so erfolgen, dass der Betriebsübernehmer die wesentlichen Bestandteile des Handelsgeschäfts bzw. Unternehmens fortführt[4].

 

Rz. 31

Die Betriebsübernahme führt in vollem Umfang zum Eintritt in die Verbindlichkeiten und zur Erfüllungsverpflichtung der bereits bestehenden Schulden[5].

[1] IDW, Praxis der Unternehmensnachfolge, 4. Aufl. 2009, Rz. 850f.
[2] § 613a Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BGB; § 22 Abs. 1 HGB; Weidenkaff, in Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, § 613a BGB Rz. 11f.
[4] Hopt, in Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl. 2008, § 22 HGB Rz. 4; Weidenkaff, in Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, § 613a BGB Rz. 11a.
[5] § 25 Abs. 1 S. 1 HGB; Hopt, in Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl. 2008, § 25 HGB Rz. 10.

2.2.8.3 Beteiligung an einer OHG

 

Rz. 32

Im Recht der OHG gilt nach § 109 Hs. 1 BGB primär die Vertragsfreiheit der Gesellschafter untereinander. Soweit die Gesellschafter von ihrem Recht zur Vertragsfreiheit im Gesellschaftsvertrag keinen Gebrauch machen, greifen die Regelungen der §§ 110122 HGB ein.

 

Rz. 32a

Für den Wechsel im Gesellschafterbestand bzw. den Eintritt neuer Gesellschafter ist i. d. R. die Zustimmung der übrigen Gesellschafter erforderlich, soweit der Gesellschaftsvertrag hierzu keine Regelungen enthält. Ausnahmsweise kann es geboten sein, dass der Gesellschafter einer Personengesellschaft aufgrund seiner Treuepflicht einem Wechsel im Gesellschafterbestand zuzustimmen hat. Das ist z. B. dann der Fall, wenn die Änderung im Hinblick auf die Sicherung der Fortführung des Unternehmens erforderlich ist[1].

 

Rz. 32b

Zivilrechtlich entsteht bei der Beteiligung an einer OHG ein rein kapitalmäßiger Anteil am Gesamthandvermögen der Gesellschaft; § 105 Abs. 3 HGB verweist auf § 718 Abs. 1 BGB. Der eintretende Gesellschafter ist zur Geschäftsführung gem. der §§ 114ff. HGB berechtigt und verpflichtet. Der Geschäftsführungsumfang umfasst gem. § 116 HGB alle Handlungen, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb mit sich bringt.

 

Rz. 33

Jeder Gesellschafter der OHG haftet nach § 128 HGB mit der Gesellschaft und der Gesamtheit aller Gesellschafter als Gesamtschuldner gegenüber den Gläubigern (Ausweitung durch Akzessorietätstheorie). Insoweit ist § 130 HGB als lex specialis zu den §§ 25, 27 HGB zu sehen, da der eintretende Gesellschafter per gesetzlicher Definition mit seinem Privatvermögen akzessorisch zur Gesellschaft haftet. Es sollte jedoch beachtet werden, dass ein ausscheidender Gesellschafter gem. § 160 HGB der Nachhaftung von 5 Jahren unterliegt. Als Stichtag gilt hier die Austragung aus dem Handelsregister.

 

Rz. 34

Wenn eine OHG, die bisher aus zwei Gesellschaftern bestanden hat, nur noch von einem Gesellschafter weitergeführt wird, entfällt die Rechtsstellung als OHG. Im Wege der Anwachsung führt der verbliebene Gesellschafter das Unternehmen als Einzelunternehmen weiter.

2.2.8.4 Beteiligung an einer KG

 

Rz. 35

Für die KG gelten, soweit keine anderweitigen Regelungen getroffen sind, gem. § 161 Abs. 2 HGB die Vorschriften für die OHG. Bei der Beteiligung an einer KG ist zu unterscheiden, ob der Unternehmensnachfolger in die Stellung des Komplementärs oder des Kommanditisten eintritt.

 

Rz. 36

Der Komplementär ist aufgrund seiner Rechtsstellung gem. der §§ 164, 170 HGB zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet. Für gewöhnliche Geschäfte des Unternehmens besteht nach § 164 S. 1 HGB kein Widerspruchsrecht der Kommanditisten.

 

Rz. 36a

Der Komplementär haftet entsprechend den Regelungen für OHG-Gesellschafter gem. § 161 Abs. 2 HGB i. V. m. § 128 Abs. 1 HGB uneingeschränkt für sämtliche Schulden der KG und akzessorisch zu der Gesellschaft als solcher. Ausgeschiedene Komplementäre haften nach den §§ 161 Abs. 2, 160 HGB.

 

Rz. 37

Die Kommanditisten sind im Rahmen ihrer Gesellschafterstellung gem. § 164 S. 1 HGB von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Soweit mit ihnen ein Anstellungsvertrag geschlossen wird, ist eine Mitwirkung – auch in der Geschäftsführung – ohne Weiteres möglich[1].

 

Rz. 37a

Die Stellung der Gesellschafter als Komplementär oder Kommanditist hat keine Auswirkung auf die Stimmrechtsausübung. Wie bei der OHG sind abweichende Stimmrechtsverteilungen möglich. Diese müssen ...

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