2.2.9.1 OHG

 

Rz. 41

Infolge der für die OHG geltenden Vertragsfreiheit ist eine schrittweise Übertragung des Unternehmens an den Unternehmensnachfolger denkbar. So kann der Übertragende unter Ausnutzung der persönlichen Freibeträge des ErbStG seine Kapitalanteile schrittweise an den Nachfolger übertragen und sich gleichzeitig die Stimmrechtsmehrheit durch eine abweichende Abrede im Gesellschaftsvertrag sichern. Gleiches gilt für die Anteile am Gewinn oder Verlust der Gesellschaft. Durch diese Gestaltung kann der Unternehmensnachfolger an das Unternehmen und die Unternehmensleitung herangeführt werden, während der Übergebende über einen längeren Übergangszeitraum die Stimmrechte im Rahmen der grundsätzlichen, z. B. strategischen Unternehmensführungsprozesse behält.

2.2.9.2 KG

 

Rz. 42

Im Rahmen der Vertragsfreiheit ist es möglich, den Unternehmensnachfolger als Kommanditisten in eine KG aufzunehmen und ihn nach und nach mit Kapitalanteilen auszustatten. Insoweit kann der Übergeber bereits zu Lebzeiten wesentliches Vermögen schenkweise übertragen und somit die Unternehmensnachfolge selbst gestalten. Aufgrund der beschränkten Befugnisse der Kommanditisten bei der Führung der Gesellschaft kann der Übergeber sich seine Rechtsposition bis auf Weiteres sichern. Mittels eines Anstellungsverhältnisses kann der Übernehmer bereits in die Führung der KG einsteigen. Denkbar ist die Zuweisung einer Prokura, damit der Übernehmer bereits in eine Leitungsposition im Unternehmen wechselt und bei der endgültigen Übernahme keine (insbesondere Akzeptanz-) Probleme erfährt.

2.2.9.3 GmbH

 

Rz. 43

Im Rahmen vorweggenommener Erbfolge können Teilgeschäftsanteile an der GmbH übertragen werden, was nach § 15 Abs. 3 GmbHG notariell beurkundet werden muss. Die Stimmrechte eines Gesellschafters können per Gesellschaftsvertrag eingeschränkt werden. Durch Implementierung eines freiwilligen Beirats kann der Schenker, je nach Ausgestaltung der Überwachungsfunktion des Beirats, die Kontrolle im Unternehmen beibehalten[1].

[1] Spindler/Kepper, DStR 2005, 1779.

2.2.9.4 AG

 

Rz. 44

Die AG ist in der Ausgestaltung ihrer inneren Ordnung hinsichtlich der Aktiengattungen deutlich flexibler als die GmbH bei ihren Gesellschaftsanteilen. Sonst ist die AG gem. § 23 Abs. 5 AktG strikt an das Gesetz gebunden. Abweichungen sind nur zulässig, soweit diese ausdrücklich zugelassen sind[1].

 

Rz. 44a

Aufgrund der Weisungsfreiheit des Vorstands gegenüber dem Aufsichtsrat und der Hauptversammlung[2] können bei der AG die Inhaber- und die Führungsebene eindeutig getrennt werden. Durch die Gestaltung der Aktiengattungen kann der Inhaber jedoch weiterhin indirekten Einfluss auf die Geschäftspolitik ausüben. Dabei ist insbesondere die Schaffung von stimmrechtslosen Vorzugsaktien für die Erben als wesentliches Gestaltungsinstrument anzusehen. Die Schenker behalten somit ihren wesentlichen Einfluss in der Hauptversammlung und können über die Wahl der Aufsichtsräte indirekt die Geschäftspolitik beeinflussen.

[1] Spiegelberger, Unternehmensnachfolge, 2. Aufl. 2009, 419.

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