Rz. 20

Nach dem Gesetz erlischt der Nießbrauch in folgenden Fällen:

  1. durch den Tod des Nießbrauchers[1];
  2. an beweglichen Sachen dadurch, daß der Nießbraucher das Alleineigentum erwirbt[2];
  3. durch Eintritt einer Bedingung oder Frist, falls vereinbart.

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