Rz. 20
Nach dem Gesetz erlischt der Nießbrauch in folgenden Fällen:
- durch den Tod des Nießbrauchers[1];
- an beweglichen Sachen dadurch, daß der Nießbraucher das Alleineigentum erwirbt[2];
- durch Eintritt einer Bedingung oder Frist, falls vereinbart.
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