Rz. 3

Nach § 1068 BGB kann Gegenstand des Nießbrauchs auch ein Recht sein. Voraussetzung ist nach § 1069 BGB jedoch, daß das Recht, an dem der Nießbrauch bestellt werden soll, übertragbar ist. An einem Recht, das nicht übertragbar ist, kann demnach ein Nießbrauchsrecht nicht bestellt werden. Bei Leibrenten und ähnlichen Rechten gebühren dem Nießbraucher die einzelnen Leistungen, die aufgrund des Rechts gefordert werden können[1]. Ein nießbrauchsbelastetes Recht kann durch Rechtsgeschäft nur mit Zustimmung des Nießbrauchers aufgehoben werden. Die Zustimmung ist demjenigen zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt, und ist unwiderruflich[2]. Der Berechtigte kann das Recht übertragen oder weiterbelasten, wodurch der Nießbraucher regelmäßig[3] nicht berührt wird. Er kann aber den Nießbrauch nicht dadurch beeinträchtigen oder zum Erlöschen bringen, daß er gegen den Willen des Nießbrauchers das Recht verändert oder aufgibt.

Unter die Bestimmungen der §§ 1068ff. BGB fallen der Nießbrauch an Aktien und GmbH-Anteilen sowie an Beteiligungen an Personengesellschaften.

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