Rz. 233

Ein nicht unbedeutender Teil der GmbH & Co. zählt zu den Publikums- oder Massengesellschaften, die darauf ausgerichtet sind, für größere Projekte Kapital zu sammeln oder Beteiligungen an anderen, wirtschaftlich aktiven Unternehmen zu halten. Dadurch wird gleichzeitig das finanzielle Risiko des einzelnen Anlegers begrenzt. In der Praxis findet man diese Sonderform häufig bei der Herstellung von Spielfilmen, in der Schifffahrts- oder Luftfahrtsbranche, bei der Erdöl- oder Erdgasexploration sowie beim Bau von Solarparks.

 

Rz. 233a

Literatur[1] und Rspr.[2] bezeichnen die Publikumsgesellschaften auch als Verlustzuweisungs- oder Abschreibungsgesellschaften, weil sie ermöglichen, die aus ihnen erzielten Verluste sofort einkommensmindernd bei den Gesellschaftern zu berücksichtigen.

 

Rz. 233b

Fraglich ist, ob eine Publikums-KG aufgrund ihrer Absicht, eine unbestimmte Zahl an Kommanditisten aufzunehmen, als eine Einkünfteerzielungsabsicht hat oder eine Verlustzuweisungsgesellschaft ist (§ 15a EStG Rz. 33-35).[3] Wegen der möglichen Verlustverrechnungsbeschränkung nach § 15a EStG wird hingewiesen auf Rz. 33–35 der Kommentierung zu § 15a. Wegen der Modellhaftigkeit bestimmter Fonds kann ebenso § 15b EStG greifen (§ 15b EStG Rz. 18a ff.).

 

Rz. 234

Abgesehen von der entscheidenden Frage der Anerkennung als Mitunternehmerschaft (Rz. 73f.), weist eine Publikumsgesellschaft gegenüber einer normalen GmbH & Co. keine zusätzlichen rechtlichen Probleme auf. Ein Teil der ertragsteuerlichen Streitpunkte verliert sogar an Bedeutung, weil das Kapital der Komplementär-GmbH im Verhältnis zum Kommanditanteil niedrig ist und innerhalb des Kreises der Kommanditisten ein natürlicher Interessengegensatz besteht, der unangemessene Regelungen bei der Gewinnverteilung ausschließt.

 

Rz. 235

Dagegen treten häufig erhebliche praktische Schwierigkeiten auf, die insbesondere die formelle Abwicklung der einheitlichen Gewinnfeststellung betreffen. Es beginnt mit den zumeist sehr zahlreichen und unterschiedlichen Sonderbetriebsausgaben der einzelnen Kommanditisten und endet mit der Bescheiderteilung nach dem Ausscheiden von Gesellschaftern oder bei der Liquidation der Publikums-GmbH & Co.

[1] Binz/Sorg, Die GmbH & Co. KG, 2018, § 13 Rz. 3.
[3] Wacker, in Schmidt, EStG, 2020, § 15 EStG Rz. 707.

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