Rz. 31

Die Vorschrift ist in erster Linie eine Ergänzung zu § 15 EStG, der die Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei Einzel- und Mitunternehmern behandelt. Angesprochen ist daher zunächst auch nur der beschränkt haftende Gesellschafter einer KG, der Kommanditist.

 

Rz. 32

Im konkreten Einzelfall kann durch § 15a Abs. 5 Nr. 4 EStG (= haftungslose Darlehen) auch eine Verlustausgleichsbegrenzung für Einzelunternehmer, persönlich haftende Gesellschafter und Kapitalgesellschaften eintreten. Insoweit bezieht sich die Begrenzung allerdings nicht auf die Gesamtbetätigung einer Person, sondern auf bestimmte Einzelgeschäfte, sodass die Bilanzierungsvorschriften der §§ 5 und 6 EStG durch § 15a EStG eine Ergänzung erfahren.

 

Rz. 33

§ 15a EStG regelt grundsätzlich Fragen, die nur im Rahmen einer Mitunternehmerschaft vorkommen. Steuerliche Auswirkungen treten aber nicht bei der Mitunternehmerschaft selbst ein, insbesondere nicht für die GewSt, weil § 15a EStG hier nicht eingreift (Rz. 50), sondern nur beim einzelnen Mitunternehmer. § 15a EStG verbindet daher – ähnlich wie § 6b EStG – gemeinschaftliche und persönliche Elemente.

 

Rz. 34

Im Anwendungsbereich von § 15a EStG stellen sich nicht etwa die Fragen, ob ein Verlust mit steuerlicher Wirkung entstanden und ob er dem beschränkt haftenden Mitunternehmer zuzurechnen ist. Beurteilt werden vielmehr auf einer späteren Stufe diejenigen Einkünfte, bei denen diese Fragen schon positiv entschieden sind. Daraus folgt, dass § 15a EStG dem Kommanditisten den Verlustanteil belässt, diesen also nicht etwa einem anderen Mitunternehmer zurechnet, andererseits aber bewirkt, dass der Kommanditist seinen Verlustanteil vorläufig bei der ESt nicht geltend machen kann.[1] Dieser nicht berücksichtigungsfähige Verlust, vom Gesetz als verrechenbarer Verlust bezeichnet, wird mit späteren Gewinnen saldiert, bevor eine Besteuerung einsetzt.

 

Rz. 35

§ 15a EStG schließt im Ergebnis und unter Durchbrechung des § 2 Abs. 3 EStG sowie des § 10d EStG für Kommanditisten aus, dass Anteile am Verlust der KG sofort mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen oder von diesen abgezogen werden, soweit sie ein negatives Kapitalkonto begründen oder erhöhen.

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