Rz. 73

Die Frage, ob der gesellschaftsvertragliche Kommanditist ertragsteuerlich auch als Mitunternehmer anzusehen ist, hat für ihn selbst – und die KG – eine ungleich größere Bedeutung. Das gilt uneingeschränkt allerdings nur für eine natürliche Person, die nicht bereits über ein anderes Betriebsvermögen an der KG beteiligt ist..

 

Rz. 73a

Wie in Rz. 68–70 herausgestellt, können die Interessenlagen hinsichtlich einer Beteiligung unterschiedlich sein . Im Gegensatz zu der dort angesprochenen Situation ist in anderen Fällen eine Mitunternehmerstellung regelmäßig ausdrücklich erwünscht, um die unmittelbare Zurechnung von Gewinn- und Verlustanteilen zu erreichen. Zu denken ist in diesem Zusammenhang vor allem an die Publikums-KG (Rz. 60), wenn sie der Verlustzuweisung dienen. Hier bildet es den Normalfall, dass ein Treuhand-Kommanditist für eine Vielzahl von Treugebern auftritt, nur er gesellschaftsrechtlich beteiligt und auch im Handelsregister eingetragen ist. Nach ständiger höchstrichterlicher Rspr. hat sich die ertragsteuerliche Beurteilung in diesem Punkt an den handelsrechtlichen Vorschriften auszurichten.[1] Größere Anforderungen als das Handelsrecht können demnach auch für die Frage der Mitunternehmerschaft nicht gestellt werden. Grundsätzlich sind die Kommanditisten einer GmbH & Co. KG als Mitunternehmer anzusehen. Ausnahmen gelten für Familiengesellschaften (Rz. 75).[2]

 

Rz. 74

Bei einer Treuhand-Mitgliedschaft müssen die Merkmale der Mitunternehmerinitiative und des -risikos in der Person der Treugeber vorliegen, die sie gebündelt über den Treuhand-Kommanditisten wahrnehmen. Dies ist gegeben, wenn der Treuhänder als Gesellschafter eine Rechtsstellung innehat, nach der er bei Handeln auf eigene Rechnung als Mitunternehmer anzusehen wäre.[3] Ausschlaggebend ist auch hier die Möglichkeit zur Ausübung der Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechte. Unschädlich ist, wenn die Treugeber-Kommanditisten Entscheidungen nur einheitlich treffen können und bei den dafür erforderlichen Abstimmungen die Wünsche einzelner Treugeber unberücksichtigt bleiben.[4]

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