Rz. 346

Unter Publikumsgesellschaften versteht man eine KG, die zum Zweck der Ansammlung von Kapital eine unbestimmte Vielzahl meist öffentlich geworbener und nur als Kapitalanleger interessierter Kommanditisten auf der Grundlage vorformulierter Verträge aufnimmt.[1] Persönlich haftende Gesellschafterin ist meist eine GmbH oder eine GmbH & Co. KG. Der Bestand der Kommanditisten ist fluktuierend, d. h., Aus- und Eintritt sind ohne besondere Schwierigkeiten möglich. Die Kontroll- und Überwachungsrechte der Kommanditisten sind teils beschnitten, teils auf ein besonderes Gremium übertragen. Mitunter zeichnet ein Treuhand-Kommanditist das gesamte Kommanditkapital und hält es für eine Vielzahl von sog. Treugeber-Kommanditisten, die ihrerseits nur über den Treuhänder an der KG beteiligt sind.[2] Publikumskommanditgesellschaften werden meist als Verlustzuweisungsgesellschaften (Rz. 352) gegründet; ihre Problematik beruht jedoch nicht auf der Tatsache der Verlustzuweisung als solcher.

Die Publikums-KG ist entgegen früherer Auffassung im Schrifttum[3] als Mitunternehmerschaft anzusehen.[4] Sie ist weder als Kapitalgesellschaft noch als nicht rechtsfähiger Verein anzusehen.[5] Die Anleger-Kommanditisten können aber ggf. als typische stille Gesellschafter und damit nicht als Mitunternehmer erscheinen, wenn sie keine Mitunternehmerinitiative oder -risiko innehaben.[6] Entscheidend ist, ob der Treuhänder-Kommanditist als Gesellschafter der KG mit solchen Rechten ausgestattet ist, dass – würde er sie auf eigene Rechnung ausüben – er Mitunternehmer wäre. Zwar stehen die gesellschaftsrechtlichen Einwirkungs- und Kontrollrechte stets nur dem Treuhänder-Kommanditisten zu, sie werden jedoch aufgrund des Weisungsrechts der Gesamtheit der Treugeber-Kommanditisten zugerechnet, die damit Mitunternehmer der KG werden.[7]

Rz. 347 bis 351 einstweilen frei

[2] Zur Typologie im Einzelnen Uelner, JbFfSt 1980/81, 359 m. w. N.
[3] Uelner, JbFfSt 1980/81, 359; Uelner, DStZ 1980, 364; Schulze-Osterloh, in Kruse, Die Grundprobleme der Personengesellschaft im Steuerrecht, DStJG 2, 1979, 147.
[6] So etwa FG Hamburg v. 23.8.2004, III 383/01, EFG 2005, 447, allerdings im Zusammenhang mit einer AG.

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