2.3.1 Abgrenzung

 

Rz. 49

Neben der Grundform der GmbH & Co. im engeren Sinne, bei der die Kommanditisten zugleich sämtliche Anteile an der Komplementär-GmbH halten, werden in der Rspr. und Literatur noch einige Sonderformen behandelt, die entweder von der Konstruktion oder vom Gesellschafterbestand her Eigenheiten aufweisen. In der zivil- und steuerrechtlichen Auswirkung zeigen sich indessen nur geringe Unterschiede. Trotzdem haben diese Sonderformen in der Praxis eine große Bedeutung erlangt, weil sie einerseits besondere Sachverhaltsvoraussetzungen einbeziehen (großer oder heterogener Gesellschafterkreis), andererseits unterschiedlich ausgeprägte Teilnahmen an den unternehmerischen Entscheidungen oder Erfolgen ermöglichen (familienfremde oder institutionelle Geldgeber als Gesellschafter).

2.3.2 Einheitsgesellschaft

 

Rz. 50

Bei dieser Sonderform der GmbH & Co. werden die Anteile an der Komplementär-GmbH nicht von den Kommanditisten, sondern von der KG selbst gehalten.[1] Der Vorteil liegt darin, dass die Beteiligungsidentität bei Komplementär-GmbH und KG immer gewährleistet ist. Es bedarf also keiner besonderen und komplizierten Vereinbarungen in Gesellschaftsverträgen für den Fall von Anteilsübertragungen, weil ein Ausscheiden aus der KG zugleich auch eine Beendigung der – indirekten – GmbH-Beteiligung mit sich bringt.

 

Rz. 51

Die Einheitsgesellschaft ist damit die konsequent zu Ende geführte Form der GmbH & Co., die eine beschränkte Haftung aller Gesellschafter gewährleistet. Sie wird aus diesem Grunde in der Literatur auch als "Kein-Mann-Gesellschaft" bezeichnet.[2]

 

Rz. 51a

Die Einheitsgesellschaft gilt handels- und steuerrechtlich als zulässig, auch wenn sie haftungsrechtliche Probleme aufwerfen kann. § 172 Abs. 6 HGB unterbindet eine mögliche Gläubigerbenachteiligung, indem er festlegt, dass eine Einlage des Kommanditisten als nicht geleistet gilt, soweit sie in Anteilen an der Komplementär-GmbH besteht.

 

Rz. 51b

Andererseits schafft die außergewöhnliche Rechtskonstruktion aber auch Probleme. Insbesondere im Hinblick auf die Willensbildung in der Einheitsgesellschaft bestehen Unsicherheiten, die vertragliche Lösungen erforderlich machen können.[3]

 

Rz. 51c

Der gewerblichen Prägung einer "Einheits GmbH & Co. KG "steht nicht entgegen, dass der im Grundsatz allein geschäftsführungsbefugten Komplementärin im Gesellschaftsvertrag der KG die Geschäftsführungsbefugnis betreffend die Ausübung der Gesellschafterrechte aus oder an den von der KG gehaltenen Geschäftsanteilen an der Komplementär-GmbH entzogen und diese auf die Kommanditisten übertragen wird.[4]

[1] Storz, NZG 2020, 246.
[2] Klunzinger, Grundzüge des Gesellschaftsrechts, 2012, 323 f..
[3] Binz/Sorg, Die GmbH & Co. KG, 2018, § 8 Rz. 8ff.
[4] BFH v. 13.7.2017, IV R 42/14, BFH/NV 2017, 1512; Werner, NWB 2018, 100; Middendorf/Hauptmann, StuB 2016, 782.

2.3.3 AG & Co.

 

Rz. 52

Die AG & Co. unterscheidet sich von der GmbH & Co. nur dadurch, dass als Komplementär eine AG anstelle einer GmbH auftritt. Steuerrechtlich bestehen nahezu keine Besonderheiten, während handelsrechtlich die größere Formstrenge des AktG gegenüber dem GmbHG zu beachten ist. Aus diesem Grund ist die Sonderform vorwiegend bei Gesellschaften mit größeren Vermögenswerten oder größerem Gesellschafterbestand anzutreffen.

2.3.4 GmbH & Still

 

Rz. 53

Eine gewisse Sonderstellung im Kreis der Sonderformen nimmt die atypisch stille Gesellschaft zur GmbH ein, die "GmbH & Still". Bei ihr stehen gesellschaftsrechtlicher Ansatz- und Ausgangspunkt sowie tatsächliche Aus- und Umgestaltung im Gegensatz zueinander.

 

Rz. 53a

Im Fall der GmbH & Still beteiligen sich natürliche oder juristische Personen entsprechend den §§ 230237 HGB mit einer Vermögenseinlage als stille Gesellschafter am Handelsgewerbe einer GmbH. Die so begründete stille Gesellschaft ist eine reine Innengesellschaft, die nicht im Handelsregister eingetragen und bei der kein Gesamthandsvermögen gebildet wird. Inhaber des Betriebs bleibt die GmbH, während der jeweilige stille Gesellschafter die Stellung eines reinen Gläubigers einnimmt. Sind mehrere stille Gesellschafter vorhanden, bestehen zugleich mehrere stille Gesellschaften nebeneinander. Eine stille Beteiligung ist auch zulässig mit dem Anteilseigner der GmbH, selbst mit dem Allein-Anteilseigner.

 

Rz. 54

Der stille Gesellschafter ist weder am Vermögen noch an der Geschäftsführung der GmbH beteiligt. Das gilt allerdings nur für den normalen und gesetzestypischen Fall. Im Rahmen der Freiheiten des Zivilrechts kann man demgegenüber Regelungen treffen, die dem stillen Gesellschafter Vermögens- und Stimmrechte sowie Entscheidungsbefugnisse einräumen. Durch eine derartige Verschiebung der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse wird aus einer echten oder typisch stillen Gesellschaft eine unechte oder atypisch stille Gesellschaft. Während die abweichenden vertraglichen Vereinbarungen für die handelsrechtliche Betrachtung ohne Bedeutung bleiben, wird die steuerrechtliche Beurteilung grundlegend verändert. Der atypisch stille Gesellschafter wird kraft seiner tatsächlichen Machtstellung...

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