Rz. 55

Für die Sonderform der Stiftung & Co. haben sich bisher nur wenige Unternehmer entschieden. Ihr persönliches Anliegen besteht indessen ganz offensichtlich in einer Verstetigung des Namens sowie der Verpflichtung einer unternehmerischen Idee.[1] Eine Stiftung & Co. KG ist keine gewerblich geprägte Personengesellschaft i. S. v. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG.[2]

 

Rz. 56

Bei der Stiftung & Co. handelt es sich um eine Personengesellschaft, deren alleiniger Komplementär eine Stiftung ist. Eine Stiftung & Co. KG bringt wirtschafts- und steuerrechtliche Vorzüge mit sich.[3] Die Komplementärin einer Stiftung & Co. KG ist meist eine Familienstiftung, da sich mit ihr eine Zerschlagung des Unternehmens verhindern lässt und zugleich die Versorgung der Familienangehörigen dauerhaft gesichert werden kann.

 

Rz. 57

Wesentliche Nachteile der Stiftung & Co. KG sind, dass sie wegen der staatlichen Stiftungsaufsicht schwerfällig und unbeweglich ist und sich aus Verstößen gegen die Satzung steuerrechtliche Nachteile in Form einer Strafbesteuerung ergeben können. Das Erstgenannte steht im Gegensatz zur GmbH & Co., die eine sehr hohe Wandlungsfähigkeit aufweist. Es kann allerdings bei der Stiftung & Co. KG auch auf Stiftungen ausl. Rechts zurückgegriffen werden, sofern nicht das ausl. Stiftungsrecht dies untersagt.[4]

[1] Hierzu auch Anhang 3 zu § 15 EStG: Unternehmensnachfolge.
[2] FG Münster v. 27.2.2020, 3 K 3593/16 F, Haufe-Index 13855235, Rev. eingelegt, AZ beim BFH II R 9/20.
[3] Binz/Sorg, Die GmbH & Co. KG, 2018, § 23 Rz. 36ff.
[4] Zur Rechtslage in Österreich Doralt, ZGR 1996, 1, 5.

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