Rz. 28

Die i. d. F. des Gesetzes vor der Änderung durch das StEUVUmsG[1] in § 95 Abs. 3 S. 2 EStG enthaltene Sonderregelung für Arbeitnehmer bei vorübergehender Auslandstätigkeit ist ersatzlos entfallen, weil durch die Systemumstellung in den Fällen der Entsendung oder Zuweisung die Zulageberechtigung künftig bestehen bleibt.[2]

[1] G. v. 8.4.2010, BStBl I 2010, 334.
[2] BT-Drs. 17/605, 28.

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