Rz. 28
Die i. d. F. des Gesetzes vor der Änderung durch das StEUVUmsG[1] in § 95 Abs. 3 S. 2 EStG enthaltene Sonderregelung für Arbeitnehmer bei vorübergehender Auslandstätigkeit ist ersatzlos entfallen, weil durch die Systemumstellung in den Fällen der Entsendung oder Zuweisung die Zulageberechtigung künftig bestehen bleibt.[2]
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