Rz. 14

Der nach § 95 Abs. 1 EStG entstandene Rückzahlungsbetrag ist nach § 95 Abs. 2 S. 1 EStG auf Antrag des Zulageberechtigten bis zur Auszahlung des AV-Kapitals zu stunden. Diese Vorschrift korrespondiert damit, dass der Rückforderungsanspruch bereits in der Ansparphase entstehen kann (Rz. 7). In diesem Fall soll der Rückzahlungsverpflichtete die Möglichkeit haben, die Zahlungspflicht bis zum Beginn der Auszahlungsphase aufzuschieben.

 

Rz. 15

Die bis zur Neuregelung durch das StEUVUmsG in Abs. 2 S. 3 enthaltene Regelung der Zinsfreiheit der Stundung ist aus Gründen der Verminderung der Haushaltsbelastung durch die Neuregelung entfallen.[1] Für die Dauer der gewährten Stundung sind Stundungszinsen nach § 234 AO zu erheben.[2]

 

Rz. 16

Entsteht der Rückzahlungsanspruch während der Ansparphase, so ist die Rückzahlungsverpflichtung auf Antrag des Zulageberechtigten (zunächst) bis zum Beginn der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 AltZertG bestimmten Auszahlungsphase zu stunden (§ 95 Abs. 2 S. 1 EStG). Damit trägt das Gesetz der Vorläufigkeit der Gestaltung der Steuerpflicht Rechnung (Rz. 6).

 

Rz. 17

Die Stundung ist ein gebundener Verwaltungsakt. Der für die Stundung zuständigen zentralen Stelle steht kein Ermessensspielraum zu. Versagungsgründe gibt es nicht, es sei denn, es liegen im Zeitpunkt der Entscheidung über die Stundung bereits die Voraussetzungen der Beendigung der Stundung nach § 95 Abs. 2 S. 3 EStG (Rz. 21) vor.

 

Rz. 18

Die Stundung ist über den Anbieter bei der zentralen Stelle zu beantragen (§ 95 Abs. 2 S. 4 EStG). Der Anbieter ist verpflichtet, dem Zulageberechtigten den Stundungsantrag bereitzustellen. Mit Einverständnis des Zulageberechtigten kann dies auch in elektronischer Form erfolgen (§ 95 Abs. 2 S. 5 EStG).

 

Rz. 19

Die Entscheidung über die Stundung ergeht durch Verwaltungsakt gegenüber dem Zulageberechtigten bei gleichzeitiger Mitteilung an den Anbieter (§ 95 Abs. 2 S. 6 EStG). Über die Möglichkeit einer Anfechtung ist gem. § 96 EStG i. V. m. § 356 AO zu belehren.

[1] BT-Drs. 17/506, 28.
[2] BMF v. 21.12.2017, IV C 3 – S 2015/17/10001:005, Rz. 237, BStBl I 2018.

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