Rz. 5

Nach § 95 EStG gelten die Vorschriften der §§ 93 und 94 EStG über die schädliche Verwendung entsprechend, sobald der Zulageberechtigte

  • seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der EU- und EWR-Staaten hat oder aufgrund eines DBA als außerhalb des EU-/EWR-Gebiets ansässig gilt

und

  • die Zulageberechtigung endet oder die Auszahlungsphase beginnt.

Sobald also der Zulageberechtigte im EU-/EWR-Ausland ansässig ist oder als ansässig gilt und der Betroffene die Zulageberechtigung nach § 10a Abs. 1 EStG verliert oder aber die Auszahlungsphase des AV-Vertrags beginnt, gilt das im maßgeblichen Zeitpunkt vorhandene geförderte Kapital als schädlich verwendet i. S. v. § 93 EStG.

Damit durch den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der EU (Brexit) nicht ohne jedes Zutun dort ansässiger Zulageberechtigter automatisch eine schädliche Verwendung eintritt, wird dieses Gebiet durch die vertrauensschützende Sonderregelung des § 95 Abs. 1 S. 2 EStG ausgenommen. Voraussetzung ist jedoch, dass sich Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Zulageberechtigten schon seit dem 22.6.2016 ununterbrochen in Großbritannien befanden und der Altersvorsorge-Vertrag vor dem 23.6.2016 geschlossen wurde.

 

Rz. 6

Da die Wohnsitznahme im EU-/EWR-Ausland sowie der Wegfall der Zulageberechtigung reversibel ist, also lediglich eine Unterbrechung der Zulageberechtigung mit späterer Wiederbegründung bewirken kann, sind für diesen Fall Stundungsmöglichkeiten vorgesehen.

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