Rz. 21

Die Stundung verliert ihre Zweckbestimmung, wenn ein Tatbestand verwirklicht wird, der auch bei Weiterbestehen der unbeschränkten Steuerpflicht eine Rückzahlungsverpflichtung entstehen ließe. Deshalb ist in § 95 Abs. 2 S. 3 EStG angeordnet, dass die – erstmalige oder verlängerte – Stundung endet, wenn das Altersvorsorgevermögen unter Verstoß gegen die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 AltZertG genannten Voraussetzungen an den Zulageberechtigten ausgezahlt, also i. S. v. § 93 EStG schädlich verwendet wird. Die gilt insbesondere bei kapitalisierter Auszahlung (§ 93 EStG Rz. 10).

 

Rz. 22

Ist dieser Tatbestand erfüllt, so endet die gewährte (erstmalige oder verlängerte) Stundung kraft Gesetzes.[1] Ein ausdrücklicher Widerruf der Stundung ist nicht erforderlich. Der Rückforderungsanspruch wird gem. § 96 EStG i. V. m. § 220 Abs. 2 AO unmittelbar fällig. Mit Eintritt der Fälligkeit des Rückzahlungsbetrags gelten die allgemeinen Vorschriften gem. § 96 EStG i. V. m. dem Fünften Teil der AO (§§ 218ff. AO), insbesondere § 240 Abs. 1 S. 2 AO (Säumniszuschläge).

 

Rz. 23

Wird das Altersvorsorgevermögen nur teilweise schädlich verwendet, so endet die Stundung nur für einen entsprechenden Teilbetrag. Das ergibt sich aus der in § 93 EStG enthaltenen Regelungstendenz, stets nur im erforderlichen Umfang zurückzufordern[2].

[1] So auch Höfer, Das neue Betriebsrentenrecht, Rz. 968.
[2] A. A. Höfer, Das neue Betriebsrentenrecht, Rz. 968.

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