Rz. 24

Ab 1.1.2024 erfolgt in den Fällen, in denen die berechnete von der beantragten Zulage abweicht (§ 90 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG n. F.) oder eine Rückforderung nach § 90 Abs. 3 EStG erfolgt (§ 90 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG n. F.) eine Festsetzung von Amts wegen. Keine Festsetzung von Amts wegen erfolgt, wenn nach Erstberechnung die Zulage aufgrund des nicht erreichten Mindesteigenbeitrags zu kürzen ist.[1] Die Festsetzung von Amts wegen erfolgt auch dann nicht, wenn der Zulageberechtigte die Zulage deswegen nicht erhalten hat, weil im maschinellen Verfahren der Antragsdatensatz abgewiesen wurde (§ 90 Abs. 4 S. 7 EStG n. F.). In diesen Konstellationen gilt die Abweisung des Datensatzes als Übermittlung des Ermittlungsergebnisses (§ 89 EStG Rz. 16) weswegen die Festsetzung auf Antrag erfolgen muss. Hintergrund ist, dass es der zentrale Stelle in diesen Fällen nicht möglich ist, eine abschließende Prüfung vorzunehmen, sodass diese auf das Festsetzungsverfahren ausgelagert wird.[2] Insgesamt werden sich die Konstellationen, in denen die Eigeninitiative des Zulageberechtigten gefordert sind, zwar verringern, die Möglichkeit der Festsetzung auf Antrag wird jedoch keinesfalls obsolet (vgl. Fallkonstellationen Rz. 21).[3] Hinsichtlich des Gegenstands (Rz 21) und der Rechtsfolgen (Rz. 23) des Verfahrens ergeben sich bei der Festsetzung von Amts wegen keine Besonderheiten.

[1] BT-Drs. 20/3879, 104 zu Nr. 6 Buchst. c.
[2] BT-Drs. 20/3879, 106 zu Nr. 6 Buchst. c.
[3] Vogel, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht § 90 EStG Rz. 23

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