Rz. 21

Gegenstand des Antrags ist die Festsetzung der Altersvorsorgezulage für das im Antrag bezeichnete Beitragsjahr. Festgesetzt wird die Zulage für ein Beitragsjahr, d. h. auch in Fällen des § 87 EStG, in denen ein Zulageberechtigter zugunsten mehrerer Verträge Beiträge zahlt, erfolgt keine vertragsbezogene Festsetzung der Zulage, sondern lediglich eine Verteilung der Zulage auf die berücksichtigungsfähigen Verträge. Die Stellung eines Antrags bei einem Anbieter ist folglich ausreichend. Der Klarheit halber ist dabei die Angabe weiterer Verträge zweckmäßig. Eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (z. B. Art der Zulageberechtigung) ist nicht Gegenstand des Tenors des Bescheids über die Festsetzung der Zulage. Soweit der Bescheid entsprechende Angaben enthält, dienen diese lediglich der Begründung des Zulageanspruchs in der festgesetzten Höhe.

Auch eine Überprüfung des vorgeschalteten maschinellen Verfahrens ist nicht Gegenstand des Festsetzungsverfahrens. Das automatisierte Verfahren dient nur der Erleichterung des Gesetzesvollzugs.[1] Damit sind Ausführungen zu Datensätzen und weitere das Verfahren nach Abs. 2 und Abs. 3 betreffende Erwägungen regelmäßig entbehrlich.

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