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Durch den Antrag auf Festsetzung der Zulage tritt kein Devolutiveffekt ein, da – wie im maschinellen Verfahren auch – über den Antrag die zentrale Stelle entscheidet. Ein Suspensiveffekt besteht nur insofern darin, dass die Bestandskraft der Entscheidung über die Gewährung der Zulage gehemmt wird. Bis zum Abschluss des durch den Antrag auf Festsetzung eingeleiteten Verfahrens bleibt es ggf. bei der Nichtgewährung der Altersvorsorgezulage oder der Rückforderung und Rückbuchung der Altersvorsorgezulage. Dies hat zur Folge, dass der Anbieter mit den jeweiligen Beträgen während des laufenden Antrags auf Festsetzung keine Erträge erwirtschaften kann und ggf. Kursverluste entstehen. Ein diesbezüglicher Amtshaftungsanspruch scheitert jedenfalls in den Fällen, in denen der Zulageberechtigte eigenen Verpflichtungen nicht rechtzeitig nachgekommen ist, z. B. bei fehlender Abgabe einer Einwilligungserklärung nach § 10a Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 EStG oder nicht rechtzeitiger Beantragung von Kindererziehungszeiten. Wird die Festsetzung der Zulage beantragt, tritt insoweit eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO ein.[1]

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