Rz. 127e

Gesetzlich nicht normiert und in der Literatur strittig behandelt ist die Frage, ob in einem Folgejahr zurückgezahlte Einnahmen als "negative Einnahmen" bzw. "Werbungskosten" zu behandeln sind.[1] Zum Rückfluss bzw. zur Erstattung von als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen hat der BFH in st. Rspr. entschieden, dass diese als Einnahme bei der Einkunftsart zu erfassen sind, bei der die Werbungskosten früher abgezogen worden sind.[2] Die Behandlung der Rückzahlung von Einnahmen der BFH hat der in der neueren Rechtsprechung offengelassen.[3] Die Abgrenzung ist jedoch u. a. relevant für die Frage, ob die Rückzahlung von Einnahmen auf den Werbungskosten-Pauschbetrag angerechnet werden muss[4], aber auch für die Gewährung von Freibeträgen oder Freigrenzen und andere steuerlich relevante Fragen. Krüger kommt zu dem Ergebnis, dass angesichts der immer zahlreicheren Werbungskosten Abzugsverbote nur der Ansatz als negative Einnahmen eine der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gerecht werdende Besteuerung gewährleistet.[5] Pust will dagegen vom Empfänger zurückgezahlte Einnahmen entgegen der bisherigen Rspr. als Werbungskosten behandeln.[6] Letztere Meinung wird auch vom Autor geteilt, insbesondere unter dem Aspekt, dass der BFH für die Einnahmeseite die korrespondierende Entscheidung getroffen hat.[7]

 

Rz. 127f

Abweichend davon sind Arbeitslohnrückzahlungen als negative Einnahmen zu behandeln, allerdings nur, wenn es sich um Rückflüsse an den Arbeitgeber handelt und der Vorgang als "actus contrarius" zur Lohnzahlung anzusehen ist. Dies kommt nur dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber die Leistungen, die bei ihm als Lohnzahlungen zu qualifizieren waren, zurückzahlt. Denn nur dann setzt sich der Veranlassungszusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis bei den zurückgezahlten Beträgen fort.[8]

[2] BFH v. 29.9.2022, VI R 34/20 BStBl II 2023, 142, BFH/NV 2023, 88; Krüger, in Schmidt, EStG, 2023, § 8 EStG Rz. 9.
[3] Krüger, in Schmidt, EStG, 2023, § 8 EStG Rz. 9.
[5] Krüger, in Schmidt, EStG, 2023, § 8 EStG Rz. 9.
[6] Pust, in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 8 EStG Rz. 146; Ettlich, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 8 EStG Rz. 53.
[7] BFH v. 29.9.2022, VI R 34/20. BStBl II 2023, 142, BFH/NV 2023, 88; Krüger, in Schmidt, EStG, 2023, § 8 EStG Rz. 9; Kister, in H/H/R, EStG/KStG, § 8 EStG Rz. 33.

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