Rz. 132

Ausl. Zahlungsmittel rechnen nicht zu den geldwerten Gütern i. S. d. § 8 Abs. 2 EStG[1], da die Freigrenze für Sachbezüge lediglich Bewertungsschwierigkeiten vermeiden sollte und eine Umrechnung in die inländische Währung ohne Weiteres möglich ist. Der mögliche Wortsinn der Formulierung "Geld" ist weit auszulegen[2], zumal auch das Zivilrecht ausl. Zahlungsmittel als "Geld" anerkennt.[3] Nach Auffassung des BFH[4] sind auch Lohnzahlungen in einer gängigen ausl. Währung Einnahmen in Geld und kein Sachbezug. Die Freigrenze des § 8 Abs. 2 S. 9 (ab Vz 2014: S. 11) EStG findet auf sie keine Anwendung, denn sie stellt keine arbeitnehmerfreundliche Sozialzwecknorm, sondern eine bloße Vereinfachungsregelung dar[5], die im Interesse der Finanzverwaltung eine oft schwierige Bewertung der Sachbezüge geringeren Umfangs vermeiden soll.

 

Rz. 133

Ausl. Zahlungsmittel sind nach den zum Zeitpunkt des Zuflusses geltenden Umrechnungskursen in Euro zu bewerten. Umrechnungsmaßstab ist der Euro-Referenzkurs der EZB, der anhand der monatlichen Durchschnittsreferenzkurse gebildet wird. ( Nur der Euro-Referenzkurs der EZB erlaubt eine generelle und damit gleichheitsgerechte Bewertung einer fremden Währung. Ausl. amtliche oder nichtamtliche Notierungen dürfen für die Bewertung nicht herangezogen werden.[6]

[2] Kister, in H/H/R, EStG/KStG, § 8 EStG Rz. 22.
[3] Grüneberg, in Grüneberg, BGB, 2024, § 245 BGB Rz. 1, 17.
[5] BT-Drs. 13/901, 294.
[6] BFH v. 7.8.1951, I 38/51 U, BStBl III 1951, 190, zum Teilwert von Währungsschulden.

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